§ 157a MagBeG § 157a

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Den Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,00 €

2

Gruppen

110,00 €

3

Gruppen

140,00 €

4

Gruppen

180,00 €

5

Gruppen

200,00 €

6

Gruppen

230,00 €

7

Gruppen

260,00 €

8

Gruppen

290,00 €

9

Gruppen

320,00 €

ab 10

Gruppen

350,00 €

(2) Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 3 % des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(3) Pädagoginnen und Pädagogen, die in heilpädagogischen Gruppen oder Integrationsgruppen als Sonderpädagoginnen eingesetzt sind, gebührt im Ausmaß dieser Verwendung eine monatliche Sonderzulage in der Höhe folgender Prozentsätze des Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

1.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung:

10 %;

 

2.

Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c der Tagesbetreuungs-Verordnung:

7 %.

 

 

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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