§ 165 MagBeG § 165

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Verwendungsgruppe gebührenden Gehalts werden die nachstehenden Verwendungsgruppen zusammengefasst:

1.

Verwendungsgruppen B, ki, C, D, P1 bis P5,

2.

Verwendungsgruppe A.

(3) Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung, Zeitvorrückung oder Beförderung ergeben würde, wenn sie die in der Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.

(4) Werden Bedienstete aus einer Verwendungsgruppe des Abs 2 Z 1 in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Erfüllen Bedienstete das Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe A, ist ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses neu festzusetzen.

(5) Werden Bedienstete in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gebührt ihnen die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bedienstete der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätten.

(6) Sind Bedienstete in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden und werden sie später in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, sind sie so zu behandeln, als ob sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wären, aus der sie in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(7) Bedienstete können bei der Überstellung in eine höhere als die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Dienstklasse oder Gehaltsstufe eingereiht werden,

1.

wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen oder

2.

wenn die sich aus den Abs 3 bis 5 ergebende Gehaltsstufe dem Betrag nach einer Gehaltsstufe einer höheren Dienstklasse entspricht.

Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs 3, 4 und 6 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs 4 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 162 und 163 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Ist bei einer Überstellung nach Abs 5 die bisherige Dienstklasse der oder des Bediensteten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren der bzw dem Bediensteten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

(10) Werden Bedienstete der Dienstklasse V oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und haben sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, ändern sich abweichend von Abs 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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