(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
1. | Durch die Feststellung, dass die oder der Bedienstete den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 97 Abs 1 Z 3), und zwar | |||||||||
a) | bei Beamtinnen und Beamten vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an und | |||||||||
b) | bei Vertragsbediensteten vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Erledigung der Leistungsfeststellungskommission an. | |||||||||
Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt. Der Rechtskraft des Bescheides bzw der Zustellung der schriftlichen Erledigung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses (§ 103 Abs 2) gleichzuhalten. | ||||||||||
2. | Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung der oder des Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der dafür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch die oder der Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten. | |||||||||
3. | Durch Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 86 etwas Anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem MSchG oder VKG ein. |
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 162 Abs 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich die oder der Bedienstete in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 nach Ablauf des Hemmungszeitraums durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs 1 Z 1 eingetreten, ist ihr bzw ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
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