(1) Den Bediensteten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Bedienstete, die befristet zu einem Organ oder einem Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt werden, sind für die Dauer ihrer Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet:
1. | spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht; oder | |||||||||
2. | bei Beamtinnen und Beamten spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr bzw sein 64. Lebensjahr vollendet. | |||||||||
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG. |
(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. | die zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw er und/oder ihr Ehegatte bzw seine Ehegattin oder die eingetragene Partnerin bzw der eingetragene Partner aufkommen, | |||||||||
längstens bis zu Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind; | ||||||||||
2. | auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder | |||||||||
3. | die kraft Gesetzes eintreten. |
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