(1) Bediensteten kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
1. | keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und | |||||||||
2. | der Stadt von der Einrichtung, für die die oder der Bedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Abs 3 geleistet wird. | |||||||||
Eine teilweise Dienstfreistellung aus diesem Grund kommt nicht in Betracht. |
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn der Stadt Ersatz nach Abs 3 geleistet wird. Eine teilweise Dienstfreistellung aus diesem Grund ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn dem keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 71 Abs 3 und 6 und 73 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Grund ist unzulässig.
(3) Der Ersatz hat zu umfassen:
1. | den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für die oder den Bediensteten sowie | |||||||||
2. | bei Beamtinnen und Beamten einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von der Beamtin oder dem Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. | |||||||||
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist oder bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu entrichten wäre. Bei einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten (§ 159) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. |
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