§ 98 MagBeG § 98

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(2) Ist über die oder den Bediensteten eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 3 getroffen worden, ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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