§ 107 MagBeG § 107

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt einer Bürgermeisterin bzw eines Bürgermeisters, die bzw der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewerben, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge, zu gewähren.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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