§ 106 MagBeG § 106

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Vor der Definitivstellung hat die oder der Vorgesetzte über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten zu berichten, ob diese bzw dieser den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf ihre oder seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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