Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024
Zeiten, für die nach § 159 Abs 6 und 7 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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