§ 168a MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

schriftlich erklären, dass sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung und Stellung nach diesem Unterabschnitt bestimmen soll (Optionsrecht). Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist. Die Optionserklärung wird mit Beginn des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam. Abweichend davon kann bei im Jahr 2023 abgegebenen Erklärungen die oder der Bedienstete entscheiden, dass die Erklärung rückwirkend zum 1. Jänner 2023 wirksam werden soll.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 168a MagBeG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 168a MagBeG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 168a MagBeG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 168a MagBeG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 168a MagBeG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MagBeG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 168 MagBeG
§ 168b MagBeG