§ 157a MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,00 €

2

Gruppen

110,00 €

3

Gruppen

140,00 €

4

Gruppen

180,00 €

5

Gruppen

200,00 €

6

Gruppen

230,00 €

7

Gruppen

260,00 €

8

Gruppen

290,00 €

9

Gruppen

320,00 €

ab 10

Gruppen

350,00 €

  1. (2)Absatz 2Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Absatz eins und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a § 28 Abs 4 und b der Tagesbetreuungs-Verordnungbis 6 KBBG: :Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 1728, Absatz 2, Litera a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung4 bis 6 KBBG: :

    10 %;

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c § 28 Abs 10 der Tagesbetreuungs-Verordnungbis 12 KBBG: Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 1728, Absatz 2, Litera c, der Tagesbetreuungs-Verordnung10 bis 12 KBBG:

    7 %.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.08.2024 bis 30.11.2025
  1. (1)Absatz einsDen Leiterinnen oder Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt je nach Anzahl der Kindergruppen folgende monatliche Leiterzulage in Euro:

1

Gruppe

80,00 €

2

Gruppen

110,00 €

3

Gruppen

140,00 €

4

Gruppen

180,00 €

5

Gruppen

200,00 €

6

Gruppen

230,00 €

7

Gruppen

260,00 €

8

Gruppen

290,00 €

9

Gruppen

320,00 €

ab 10

Gruppen

350,00 €

  1. (2)Absatz 2Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Abs 1 und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.Den Leiterinnen oder Leitern gemäß Absatz eins und den gruppenführenden Pädagogen und Pädagoginnen gebührt eine monatliche Gruppenführungszulage in der Höhe von 7 % des Bemessungswertes.

    1.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit a § 28 Abs 4 und b der Tagesbetreuungs-Verordnungbis 6 KBBG: :Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 1728, Absatz 2, Litera a und b der Tagesbetreuungs-Verordnung4 bis 6 KBBG: :

    10 %;

    2.

    Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von § 17 Abs 2 lit c § 28 Abs 10 der Tagesbetreuungs-Verordnungbis 12 KBBG: Pädagoginnen und Pädagogen im Sinn von Paragraph 1728, Absatz 2, Litera c, der Tagesbetreuungs-Verordnung10 bis 12 KBBG:

    7 %.

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