§ 60 LB-PG § 60

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

8. Abschnitt

TeilpensionDem Beamten, Nebengebührenzulagender anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

und Schlussbestimmungen

Teilpension

§ 60

Das Teilpensionsgesetz findet auf Landesbeamte sinngemäß mit folgenden Abweichungen Anwendung:

1.

Abweichend von § 1 Z 1 bedeutet der Begriff "Pension" jede wiederkehrende Leistung, die Beamte auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land erhalten.

2.

Abweichend von § 5 sind die Beträge mit dem gemäß § 37 dieses Gesetzes festgelegten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

3.

Abweichend von § 6 Abs 4 gilt die im § 4 Abs 1a L-BG enthaltene Tabelle.

4.

Abweichend von § 7 beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze im Teilpensionsgesetz auf jene Fassung, die sich aus § 63 ergibt.

5.

Abweichend von § 8 obliegt die Vollziehung der Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2002

8. Abschnitt

TeilpensionDem Beamten, Nebengebührenzulagender anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

und Schlussbestimmungen

Teilpension

§ 60

Das Teilpensionsgesetz findet auf Landesbeamte sinngemäß mit folgenden Abweichungen Anwendung:

1.

Abweichend von § 1 Z 1 bedeutet der Begriff "Pension" jede wiederkehrende Leistung, die Beamte auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Land erhalten.

2.

Abweichend von § 5 sind die Beträge mit dem gemäß § 37 dieses Gesetzes festgelegten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

3.

Abweichend von § 6 Abs 4 gilt die im § 4 Abs 1a L-BG enthaltene Tabelle.

4.

Abweichend von § 7 beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze im Teilpensionsgesetz auf jene Fassung, die sich aus § 63 ergibt.

5.

Abweichend von § 8 obliegt die Vollziehung der Landesregierung.

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