§ 61 Gem-VBG § 61

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 67 §§ 66 bis 7674 dieses Gesetzes sowie im § 22 Abs 2 bis 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 genanntengeregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (§ 71) und der Kinderzulage (§ 74) bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt diesem zuzuzählen.

(2) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach der Entlohnungsgruppe, in welche die oder der Vertragsbedienstete eingereiht ist (§ 62).

(3) Außer dem MonatsbezugSoweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, gebührt dender oder dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs (Monatsentgelt einschließlich der den §§ 66 bis 74 geregelten Zulagen), der ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, oder wird eine allgemeine Bezugserhöhung (§ 78) innerhalb eines Kalendervierteljahres wirksam, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der für das Kalendervierteljahr berechnete, dem tatsächlichen Monatsbezug entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern findet dieser Unterabschnitt nach Maßgabe des § 22 Abs 1 bis 4, 6 und 7 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.2015

(1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 67 §§ 66 bis 7674 dieses Gesetzes sowie im § 22 Abs 2 bis 4 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 genanntengeregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (§ 71) und der Kinderzulage (§ 74) bei der Bemessung von Ansprüchen nach dem Monatsentgelt diesem zuzuzählen.

(2) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach der Entlohnungsgruppe, in welche die oder der Vertragsbedienstete eingereiht ist (§ 62).

(3) Außer dem MonatsbezugSoweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, gebührt dender oder dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs (Monatsentgelt einschließlich der den §§ 66 bis 74 geregelten Zulagen), der ihr oder ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Stehen Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs, oder wird eine allgemeine Bezugserhöhung (§ 78) innerhalb eines Kalendervierteljahres wirksam, gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der für das Kalendervierteljahr berechnete, dem tatsächlichen Monatsbezug entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Für die Entlohnung von Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern findet dieser Unterabschnitt nach Maßgabe des § 22 Abs 1 bis 4, 6 und 7 des Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007Anwendung.

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