§ 79 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete der Schemas VD und HD können befördert werden. Eine Beförderung setzt eine engagierte Leistungserbringung und einen guten, zumindest aber zufrieden stellenden Arbeitserfolg voraus (Normbeförderung). Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von höchstens einem Jahr vor der Antragstellung und vor dem Beförderungstermin gemäß Abs 3 erbracht worden sein.Vertragsbedienstete der Schemas VD und HD können befördert werden. Eine Beförderung setzt eine engagierte Leistungserbringung und einen guten, zumindest aber zufrieden stellenden Arbeitserfolg voraus (Normbeförderung). Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von höchstens einem Jahr vor der Antragstellung und vor dem Beförderungstermin gemäß Absatz 3, erbracht worden sein.
  2. (2)Absatz 2,Unter Beförderung ist zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsim Entlohnungsschema VD die Einreihung von Vertragsbediensteten
      1. a)Litera ain eine höhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe,
      2. b)Litera bin eine höhere Erfahrungsstufe ihrer Dienstklasse oder
      3. c)Litera cin eine höhere Erfahrungsstufe einer höheren Dienstklasse;
    2. 2.Ziffer 2im Entlohnungsschema HD die Einreihung von Vertragsbediensteten in eine höhere Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe.
  3. (3)Absatz 3,Beförderungen können nur zu den Terminen 1. Jänner und 1. Juli vorgenommen und auch mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4,Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d können bei Vorliegen folgender Verwendungen oder Ausbildungen befördert werden:
    1. 1.Ziffer einsVerwendung in der Pflege bei Erfüllung des Einreihungserfordernisses gemäß § 4 Abs 2 der Anlage zu diesem Gesetz;Verwendung in der Pflege bei Erfüllung des Einreihungserfordernisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Anlage zu diesem Gesetz;
    2. 2.Ziffer 2Verwendung als Zusatzkraft im Kinderdienst und erfolgreiche Absolvierung des einschlägigen Kurses;
    3. 3.Ziffer 3Verwendung als Alltagsmanagerin oder -manager in Seniorenwohnheimen und erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung;
    4. 3a.Ziffer 3 aVerwendung als Fachkraft in einer Gemeindebibliothek und erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung für Bibliotheksbedienstete;
    5. 4.Ziffer 4Verwendung als Freizeitpädagogin oder -pädagoge in Kinderbetreuungseinrichtungen und erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung; oder
    6. 5.Ziffer 5Abschluss der Grundausbildung für den Mittleren Dienst nach der bis zu 31. August 2014 geltenden Rechtslage.
  5. (5)Absatz 5,Die Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen. Beförderungen gemäß § 80 Abs 3 bedürfen eines schriftlichen und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden.Die Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen. Beförderungen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, bedürfen eines schriftlichen und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den Paragraphen 12 a bis 12 f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden.
  6. (6)Absatz 6,Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die für eine ablehnende Beförderungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen sind jedoch der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen. Bei Stattgebung des Beförderungsantrages durch das zuständige Gemeindeorgan ist die Beförderung anschließend mittels Nachtrag zum Dienstvertrag schriftlich festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7,Werden Beförderungen nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden. Handelt es sich gemäß den Tabellen bzw Vorgaben der §§ 81 oder 83 um die letztmögliche Beförderung, können die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von vier Jahren berücksichtigt werden.Werden Beförderungen nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden. Handelt es sich gemäß den Tabellen bzw Vorgaben der Paragraphen 81, oder 83 um die letztmögliche Beförderung, können die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von vier Jahren berücksichtigt werden.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 15.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete der Schemas VD und HD können befördert werden. Eine Beförderung setzt eine engagierte Leistungserbringung und einen guten, zumindest aber zufrieden stellenden Arbeitserfolg voraus (Normbeförderung). Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von höchstens einem Jahr vor der Antragstellung und vor dem Beförderungstermin gemäß Abs 3 erbracht worden sein.Vertragsbedienstete der Schemas VD und HD können befördert werden. Eine Beförderung setzt eine engagierte Leistungserbringung und einen guten, zumindest aber zufrieden stellenden Arbeitserfolg voraus (Normbeförderung). Dieser Arbeitserfolg muss während eines Zeitraumes von zumindest sechs Monaten innerhalb eines Gesamtzeitrahmens von höchstens einem Jahr vor der Antragstellung und vor dem Beförderungstermin gemäß Absatz 3, erbracht worden sein.
  2. (2)Absatz 2,Unter Beförderung ist zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsim Entlohnungsschema VD die Einreihung von Vertragsbediensteten
      1. a)Litera ain eine höhere Dienstklasse ihrer Entlohnungsgruppe,
      2. b)Litera bin eine höhere Erfahrungsstufe ihrer Dienstklasse oder
      3. c)Litera cin eine höhere Erfahrungsstufe einer höheren Dienstklasse;
    2. 2.Ziffer 2im Entlohnungsschema HD die Einreihung von Vertragsbediensteten in eine höhere Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe.
  3. (3)Absatz 3,Beförderungen können nur zu den Terminen 1. Jänner und 1. Juli vorgenommen und auch mit Wirksamkeit auf einen nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4,Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d können bei Vorliegen folgender Verwendungen oder Ausbildungen befördert werden:
    1. 1.Ziffer einsVerwendung in der Pflege bei Erfüllung des Einreihungserfordernisses gemäß § 4 Abs 2 der Anlage zu diesem Gesetz;Verwendung in der Pflege bei Erfüllung des Einreihungserfordernisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Anlage zu diesem Gesetz;
    2. 2.Ziffer 2Verwendung als Zusatzkraft im Kinderdienst und erfolgreiche Absolvierung des einschlägigen Kurses;
    3. 3.Ziffer 3Verwendung als Alltagsmanagerin oder -manager in Seniorenwohnheimen und erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung;
    4. 3a.Ziffer 3 aVerwendung als Fachkraft in einer Gemeindebibliothek und erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung für Bibliotheksbedienstete;
    5. 4.Ziffer 4Verwendung als Freizeitpädagogin oder -pädagoge in Kinderbetreuungseinrichtungen und erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung; oder
    6. 5.Ziffer 5Abschluss der Grundausbildung für den Mittleren Dienst nach der bis zu 31. August 2014 geltenden Rechtslage.
  5. (5)Absatz 5,Die Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen. Beförderungen gemäß § 80 Abs 3 bedürfen eines schriftlichen und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden.Die Beförderung ist entweder von der oder dem Vertragsbediensteten oder von der oder dem Vorgesetzten schriftlich zu beantragen und ausreichend zu begründen. Beförderungen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, bedürfen eines schriftlichen und eingehend begründeten Antrages der oder des Vertragsbediensteten sowie einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der oder des Dienstvorgesetzten. Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den Paragraphen 12 a bis 12 f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden.
  6. (6)Absatz 6,Auf eine Beförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die für eine ablehnende Beförderungsentscheidung maßgeblichen Erwägungen sind jedoch der oder dem Vertragsbediensteten schriftlich mitzuteilen. Bei Stattgebung des Beförderungsantrages durch das zuständige Gemeindeorgan ist die Beförderung anschließend mittels Nachtrag zum Dienstvertrag schriftlich festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7,Werden Beförderungen nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden. Handelt es sich gemäß den Tabellen bzw Vorgaben der §§ 81 oder 83 um die letztmögliche Beförderung, können die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von vier Jahren berücksichtigt werden.Werden Beförderungen nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, können auch die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren berücksichtigt werden. Handelt es sich gemäß den Tabellen bzw Vorgaben der Paragraphen 81, oder 83 um die letztmögliche Beförderung, können die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von vier Jahren berücksichtigt werden.

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