§ 54 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7, 18, 19a, 20 Abs 1 bis 3, 22 Abs 2, 33 Abs 2, 36 Abs 1 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins und 7, 18, 19 a, 20 Absatz eins bis 3, 22 Absatz 2, 33, Absatz 2, 36, Absatz eins und 40 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 31 Abs 1 und 2, 32, 33 Abs 1 bis 3, 34 Abs 4, 6 und 8 und 35 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 31 Abs 1 im Verfassungsrang.Die Paragraphen 31, Absatz eins und 2, 32, 33 Absatz eins bis 3, 34 Absatz 4, 6 und 8 und 35 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2009, treten mit 1. Mai 2009 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf Paragraph 31, Absatz eins, im Verfassungsrang.
  3. (3)Absatz 3,§ 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 33 Abs 3, 43, 44 und 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang.Die Paragraphen 33, Absatz 3, 43, 44 und 45 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang.
  5. (5)Absatz 5,Die §§ 28 Abs 2 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.Die Paragraphen 28, Absatz 2 und 51 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2013, treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Die §§ 7 und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 7 und 12 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Die §§ 30, 31 Abs 1 bis 5, 32 Abs 1, 33 Abs 2a und 3, die Überschrift des 4. Unterabschnittes, die §§ 40a und 40b und die Überschrift des 5. Unterabschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden des Monitoringausschusses werden deren oder dessen Aufgaben von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten wahrgenommen. Die Paragraphen 30, 31, Absatz eins bis 5, 32 Absatz eins, 33, Absatz 2 a und 3, die Überschrift des 4. Unterabschnittes, die Paragraphen 40 a und 40 b und die Überschrift des 5. Unterabschnittes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2016, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden des Monitoringausschusses werden deren oder dessen Aufgaben von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten wahrgenommen.
  8. (8)Absatz 8,Die §§ 40 Abs 1a und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 40, Absatz eins a und 51 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Die §§ 24 Abs 2, 35 Abs 2 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die Paragraphen 24, Absatz 2, 35, Absatz 2 und 36 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  10. (10)Absatz 10,Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1, 2 und 6a, 7a, 8 Abs 2, 9a, 11 Überschrift, Abs 2, 5 und 6, 11a, 16, 19 Abs 1, 21 Abs 2, § 23 Überschrift und Abs 1, die Überschrift des 5. und 6. Teiles, die §§ 30, 34 Abs 2, 36 Abs 2 und 4, 37 Abs 3, 38 Abs 3 und 6, 39, 40 Abs 3a und 3b, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles, § 44, § 47 Abs 6, § 48 und § 51 in der Fassung des LGBl Nr 1/2018 treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs 6 außer Kraft. Der Einkommensbericht gemäß § 7a ist erstmals im Jahr 2018 auf Grund der für das Jahr 2017 ermittelten Daten zu erstatten. Die Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 3, Absatz eins,, 2 und 6a, 7a, 8 Absatz 2, 9 a, 11, Überschrift, Absatz 2, 5 und 6, 11 a, 16, 19 Absatz eins, 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Überschrift und Absatz eins,, die Überschrift des 5. und 6. Teiles, die Paragraphen 30, 34, Absatz 2, 36, Absatz 2 und 4, 37 Absatz 3, 38, Absatz 3 und 6, 39, 40 Absatz 3 a und 3 b, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles, Paragraph 44,, Paragraph 47, Absatz 6,, Paragraph 48 und Paragraph 51, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2018, treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Absatz 6, außer Kraft. Der Einkommensbericht gemäß Paragraph 7 a, ist erstmals im Jahr 2018 auf Grund der für das Jahr 2017 ermittelten Daten zu erstatten.
  11. (11)Absatz 11,Die §§ 36 Abs 3, 37 Abs 7 und 40 Abs 2, 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 36, Absatz 3, 37, Absatz 7 und 40 Absatz 2, 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  12. (12)Absatz 12,§ 34 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 34, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. (13)Absatz 13,Die §§ 1, 10 Abs 1, 18 Abs 1 und 2, 19a, 28 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3a, 40 Abs 1 und (§) 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins, 10, Absatz eins, 18, Absatz eins und 2, 19 a, 28 Absatz eins, 37, Absatz 2, 38, Absatz 3 a, 40, Absatz eins und (§) 51 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 34 Abs 2 bis 4, 36 Abs 4, 38 Abs 6, (§) 39 und 47 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Funktionsperiode der in § 34 Abs 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen vorzeitig. Die zu diesem Zeitpunkt bei den im § 34 Abs 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen anhängigen Verfahren sind jedoch von diesen in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmten Zusammensetzung weiterzuführen. Jenen Kommissionsmitgliedern, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe weiterhin eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 34, Absatz 2 bis 4, 36 Absatz 4, 38, Absatz 6,, (§) 39 und 47 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Funktionsperiode der in Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen vorzeitig. Die zu diesem Zeitpunkt bei den im Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen anhängigen Verfahren sind jedoch von diesen in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmten Zusammensetzung weiterzuführen. Jenen Kommissionsmitgliedern, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe weiterhin eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
  15. (15)Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 32, 33 Abs 3 sowie 37 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 32, 33, Absatz 3, sowie 37 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(1) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7, 18, 19a, 20 Abs 1 bis 3, 22 Abs 2, 33 Abs 2, 36 Abs 1 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 31 Abs 1 und 2, 32, 33 Abs 1 bis 3, 34 Abs 4, 6 und 8 und 35 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 31 Abs 1 im Verfassungsrang.

(3) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) Die §§ 33 Abs 3, 43, 44 und 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang.

(5) Die §§ 28 Abs 2 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.

(6) Die §§ 7 und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(7) Die §§ 30, 31 Abs 1 bis 5, 32 Abs 1, 33 Abs 2a und 3, die Überschrift des 4. Unterabschnittes, die §§ 40a und 40b und die Überschrift des 5. Unterabschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden des Monitoringausschusses werden deren oder dessen Aufgaben von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten wahrgenommen.

(8) Die §§ 40 Abs 1a und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(9) Die §§ 24 Abs 2, 35 Abs 2 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1, 2 und 6a, 7a, 8 Abs 2, 9a, 11 Überschrift, Abs 2, 5 und 6, 11a, 16, 19 Abs 1, 21 Abs 2, § 23 Überschrift und Abs 1, die Überschrift des 5. und 6. Teiles, die §§ 30, 34 Abs 2, 36 Abs 2 und 4, 37 Abs 3, 38 Abs 3 und 6, 39, 40 Abs 3a und 3b, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles, § 44, § 47 Abs 6, § 48 und § 51 in der Fassung des LGBl Nr 1/2018 treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs 6 außer Kraft. Der Einkommensbericht gemäß § 7a ist erstmals im Jahr 2018 auf Grund der für das Jahr 2017 ermittelten Daten zu erstatten.

(11) Die §§ 36 Abs 3, 37 Abs 7 und 40 Abs 2, 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 34 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 10.06.2026

In Kraft vom 22.07.2025 bis 10.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7, 18, 19a, 20 Abs 1 bis 3, 22 Abs 2, 33 Abs 2, 36 Abs 1 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins und 7, 18, 19 a, 20 Absatz eins bis 3, 22 Absatz 2, 33, Absatz 2, 36, Absatz eins und 40 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 31 Abs 1 und 2, 32, 33 Abs 1 bis 3, 34 Abs 4, 6 und 8 und 35 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 31 Abs 1 im Verfassungsrang.Die Paragraphen 31, Absatz eins und 2, 32, 33 Absatz eins bis 3, 34 Absatz 4, 6 und 8 und 35 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2009, treten mit 1. Mai 2009 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf Paragraph 31, Absatz eins, im Verfassungsrang.
  3. (3)Absatz 3,§ 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011, tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 33 Abs 3, 43, 44 und 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang.Die Paragraphen 33, Absatz 3, 43, 44 und 45 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang.
  5. (5)Absatz 5,Die §§ 28 Abs 2 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.Die Paragraphen 28, Absatz 2 und 51 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2013, treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Die §§ 7 und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 7 und 12 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Die §§ 30, 31 Abs 1 bis 5, 32 Abs 1, 33 Abs 2a und 3, die Überschrift des 4. Unterabschnittes, die §§ 40a und 40b und die Überschrift des 5. Unterabschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden des Monitoringausschusses werden deren oder dessen Aufgaben von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten wahrgenommen. Die Paragraphen 30, 31, Absatz eins bis 5, 32 Absatz eins, 33, Absatz 2 a und 3, die Überschrift des 4. Unterabschnittes, die Paragraphen 40 a und 40 b und die Überschrift des 5. Unterabschnittes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2016, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden des Monitoringausschusses werden deren oder dessen Aufgaben von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten wahrgenommen.
  8. (8)Absatz 8,Die §§ 40 Abs 1a und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 40, Absatz eins a und 51 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Die §§ 24 Abs 2, 35 Abs 2 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Die Paragraphen 24, Absatz 2, 35, Absatz 2 und 36 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  10. (10)Absatz 10,Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1, 2 und 6a, 7a, 8 Abs 2, 9a, 11 Überschrift, Abs 2, 5 und 6, 11a, 16, 19 Abs 1, 21 Abs 2, § 23 Überschrift und Abs 1, die Überschrift des 5. und 6. Teiles, die §§ 30, 34 Abs 2, 36 Abs 2 und 4, 37 Abs 3, 38 Abs 3 und 6, 39, 40 Abs 3a und 3b, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles, § 44, § 47 Abs 6, § 48 und § 51 in der Fassung des LGBl Nr 1/2018 treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs 6 außer Kraft. Der Einkommensbericht gemäß § 7a ist erstmals im Jahr 2018 auf Grund der für das Jahr 2017 ermittelten Daten zu erstatten. Die Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 3, Absatz eins,, 2 und 6a, 7a, 8 Absatz 2, 9 a, 11, Überschrift, Absatz 2, 5 und 6, 11 a, 16, 19 Absatz eins, 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Überschrift und Absatz eins,, die Überschrift des 5. und 6. Teiles, die Paragraphen 30, 34, Absatz 2, 36, Absatz 2 und 4, 37 Absatz 3, 38, Absatz 3 und 6, 39, 40 Absatz 3 a und 3 b, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles, Paragraph 44,, Paragraph 47, Absatz 6,, Paragraph 48 und Paragraph 51, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2018, treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Absatz 6, außer Kraft. Der Einkommensbericht gemäß Paragraph 7 a, ist erstmals im Jahr 2018 auf Grund der für das Jahr 2017 ermittelten Daten zu erstatten.
  11. (11)Absatz 11,Die §§ 36 Abs 3, 37 Abs 7 und 40 Abs 2, 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 36, Absatz 3, 37, Absatz 7 und 40 Absatz 2, 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  12. (12)Absatz 12,§ 34 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 34, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. (13)Absatz 13,Die §§ 1, 10 Abs 1, 18 Abs 1 und 2, 19a, 28 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3a, 40 Abs 1 und (§) 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins, 10, Absatz eins, 18, Absatz eins und 2, 19 a, 28 Absatz eins, 37, Absatz 2, 38, Absatz 3 a, 40, Absatz eins und (§) 51 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 34 Abs 2 bis 4, 36 Abs 4, 38 Abs 6, (§) 39 und 47 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Funktionsperiode der in § 34 Abs 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen vorzeitig. Die zu diesem Zeitpunkt bei den im § 34 Abs 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen anhängigen Verfahren sind jedoch von diesen in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmten Zusammensetzung weiterzuführen. Jenen Kommissionsmitgliedern, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe weiterhin eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 34, Absatz 2 bis 4, 36 Absatz 4, 38, Absatz 6,, (§) 39 und 47 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Funktionsperiode der in Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen vorzeitig. Die zu diesem Zeitpunkt bei den im Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 geregelten Gleichbehandlungskommissionen anhängigen Verfahren sind jedoch von diesen in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmten Zusammensetzung weiterzuführen. Jenen Kommissionsmitgliedern, die keine Bediensteten des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind, gebührt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe weiterhin eine Entschädigung nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
  15. (15)Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 32, 33 Abs 3 sowie 37 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 32, 33, Absatz 3, sowie 37 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(1) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7, 18, 19a, 20 Abs 1 bis 3, 22 Abs 2, 33 Abs 2, 36 Abs 1 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 31 Abs 1 und 2, 32, 33 Abs 1 bis 3, 34 Abs 4, 6 und 8 und 35 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 31 Abs 1 im Verfassungsrang.

(3) § 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) Die §§ 33 Abs 3, 43, 44 und 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht jeweils im Verfassungsrang.

(5) Die §§ 28 Abs 2 und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2013 treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.

(6) Die §§ 7 und 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(7) Die §§ 30, 31 Abs 1 bis 5, 32 Abs 1, 33 Abs 2a und 3, die Überschrift des 4. Unterabschnittes, die §§ 40a und 40b und die Überschrift des 5. Unterabschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden des Monitoringausschusses werden deren oder dessen Aufgaben von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten wahrgenommen.

(8) Die §§ 40 Abs 1a und 51 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(9) Die §§ 24 Abs 2, 35 Abs 2 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1, 2 und 6a, 7a, 8 Abs 2, 9a, 11 Überschrift, Abs 2, 5 und 6, 11a, 16, 19 Abs 1, 21 Abs 2, § 23 Überschrift und Abs 1, die Überschrift des 5. und 6. Teiles, die §§ 30, 34 Abs 2, 36 Abs 2 und 4, 37 Abs 3, 38 Abs 3 und 6, 39, 40 Abs 3a und 3b, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 6. Teiles, § 44, § 47 Abs 6, § 48 und § 51 in der Fassung des LGBl Nr 1/2018 treten mit Beginn des auf deren Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs 6 außer Kraft. Der Einkommensbericht gemäß § 7a ist erstmals im Jahr 2018 auf Grund der für das Jahr 2017 ermittelten Daten zu erstatten.

(11) Die §§ 36 Abs 3, 37 Abs 7 und 40 Abs 2, 4, 5 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) § 34 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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