§ 19 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

SchlußbestimmungenDienstzulage

§ 19

(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.

1.

Die Dienstzulage beträgt:

a)

im provisorischen Dienstverhältnis: 329 S

b)

im definitiven Dienstverhältnis:

in der Verwendungsgruppe W 3:

ab einer Dienstzeit in

(vollen) Jahre Schilling

- 527

10 682

16 960

22 1.216

30 1.448

in der Verwendungsgruppe W 2:

in der in der

Dienstzulagenstufe 1 Dienstzulagenstufe 2

Schilling Schilling

in der Grundstufe 682 1.216

in der Dienststufe 1a) 1.448 2.072

in der Dienststufe 1b) 1.833 2.622

in der Dienststufe 2 2.622 3.238

in der Dienststufe 3 3.861 4.620

2. Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen durch Verordnung. Der Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnungen kann dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gleichgesetzt werden.besondere Dienstzulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe Schilling

W 2 1.162

W 3 1.103

(2) § 68 Abs. 3 Die Dienstzeit, nach der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63,sich in der geltenden Fassung gilt auch hinsichtlichVerwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Bestimmungen desVerwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:

1.

Zeiten als zeitverpflichteter Soldat;

2.

Zeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;

3.

Zeiten als Vertragsbediensteter des Wachdienstes.

(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.

(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den § 3 Abs. 1§§ 25 , desbis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 5 Abs. 3§ 261 Abs 2 BDG 1979, des erfüllt haben.

(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:

1.

im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 1 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe zurückgelegte Zeit;

2.

im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 2 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1 zurückgelegte Zeit.

(6) Die § 7 Abs. 2 §§ 29 und des § 9 Abs. 330 sind auf die in den Abs 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.

(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 13.03.1968 bis 31.12.1999

SchlußbestimmungenDienstzulage

§ 19

(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.

1.

Die Dienstzulage beträgt:

a)

im provisorischen Dienstverhältnis: 329 S

b)

im definitiven Dienstverhältnis:

in der Verwendungsgruppe W 3:

ab einer Dienstzeit in

(vollen) Jahre Schilling

- 527

10 682

16 960

22 1.216

30 1.448

in der Verwendungsgruppe W 2:

in der in der

Dienstzulagenstufe 1 Dienstzulagenstufe 2

Schilling Schilling

in der Grundstufe 682 1.216

in der Dienststufe 1a) 1.448 2.072

in der Dienststufe 1b) 1.833 2.622

in der Dienststufe 2 2.622 3.238

in der Dienststufe 3 3.861 4.620

2. Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen durch Verordnung. Der Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnungen kann dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gleichgesetzt werden.besondere Dienstzulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe Schilling

W 2 1.162

W 3 1.103

(2) § 68 Abs. 3 Die Dienstzeit, nach der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63,sich in der geltenden Fassung gilt auch hinsichtlichVerwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Bestimmungen desVerwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:

1.

Zeiten als zeitverpflichteter Soldat;

2.

Zeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;

3.

Zeiten als Vertragsbediensteter des Wachdienstes.

(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.

(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den § 3 Abs. 1§§ 25 , desbis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 5 Abs. 3§ 261 Abs 2 BDG 1979, des erfüllt haben.

(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:

1.

im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 1 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe zurückgelegte Zeit;

2.

im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 2 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1 zurückgelegte Zeit.

(6) Die § 7 Abs. 2 §§ 29 und des § 9 Abs. 330 sind auf die in den Abs 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.

(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.

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