§ 18d Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

§ 18d

Aufteilung der Beitragslast

(1) Die Beiträge sind zu leisten:

1.

in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z. 1 sowie in jenen Fällen, in denen die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsbezug ist, vom Land Oberösterreich;

2.

in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z. 2 und 3 und § 6 Abs. 2 Z. 1 und 3 vom Mitglied;

3.

im Übrigen je zur Hälfte vom Mitglied und vom Land Oberösterreich.

(2) Das Land Oberösterreich hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 15) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 14 Abs. 1 Z. 5) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 zu leisten. Der Zuschlag ist vom Mitglied zu tragen, wenn es gemäß Abs. 1 Z. 2 den Beitrag selbst zu leisten hat.

(3) Das Land Oberösterreich hat den auf das Mitglied entfallenden Beitragsteil, einen vom Mitglied zu leistenden Beitragszuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz, einen Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 sowie einen Zusatzbeitrag nach § 18c Abs. 1 von den Bezügen und Sonderzahlungen bzw. den Pensionsleistungen einzubehalten und zusammen mit den vom Land zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum 5. des laufenden Kalendermonats an die KFL zu überweisen.

(4) Bezieht das Mitglied vom Land keine der im Abs. 3 genannten Leistungen, hat es den Beitrag, den Zuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz sowie den Beitrag gemäß § 18 Abs. 2 Z. 4 zu Beginn jedes Monats an die KFL zu entrichten.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Personen nach § 2 Z. 6. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.07.2007

§ 18d

Aufteilung der Beitragslast

(1) Die Beiträge sind zu leisten:

1.

in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z. 1 sowie in jenen Fällen, in denen die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsbezug ist, vom Land Oberösterreich;

2.

in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z. 2 und 3 und § 6 Abs. 2 Z. 1 und 3 vom Mitglied;

3.

im Übrigen je zur Hälfte vom Mitglied und vom Land Oberösterreich.

(2) Das Land Oberösterreich hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 15) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 14 Abs. 1 Z. 5) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 zu leisten. Der Zuschlag ist vom Mitglied zu tragen, wenn es gemäß Abs. 1 Z. 2 den Beitrag selbst zu leisten hat.

(3) Das Land Oberösterreich hat den auf das Mitglied entfallenden Beitragsteil, einen vom Mitglied zu leistenden Beitragszuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz, einen Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 sowie einen Zusatzbeitrag nach § 18c Abs. 1 von den Bezügen und Sonderzahlungen bzw. den Pensionsleistungen einzubehalten und zusammen mit den vom Land zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum 5. des laufenden Kalendermonats an die KFL zu überweisen.

(4) Bezieht das Mitglied vom Land keine der im Abs. 3 genannten Leistungen, hat es den Beitrag, den Zuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz sowie den Beitrag gemäß § 18 Abs. 2 Z. 4 zu Beginn jedes Monats an die KFL zu entrichten.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Personen nach § 2 Z. 6. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, 56/2007)

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