§ 11 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2,Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11, § 14 und § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 14 und Paragraph 16, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.
  3. (3)Absatz 3,Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand und Hohe Wand sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Mai 1991 und am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand und Hohe Wand sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Mai 1991 und am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 20,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  4. (4)Absatz 4,Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 6, Absatz eins, 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
  5. (5)Absatz 5,Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. August 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 12 Abs. 2 Z 1, 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. August 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
  6. (6)Absatz 6,Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2 bis 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz 2 bis 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.
  7. (7)Absatz 7,Die von der Verbandsversammlung am 6. März 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 6. März 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 13, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.

(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11, § 14 und § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand und Hohe Wand sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Mai 1991 und am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. August 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 12 Abs. 2 Z 1, 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2 bis 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.

Stand vor dem 01.04.2026

In Kraft vom 11.07.2023 bis 01.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2,Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11, § 14 und § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11,, Paragraph 14 und Paragraph 16, Absatz 4,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.
  3. (3)Absatz 3,Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand und Hohe Wand sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Mai 1991 und am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand und Hohe Wand sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Mai 1991 und am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 20,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  4. (4)Absatz 4,Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 6, Absatz eins, 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
  5. (5)Absatz 5,Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. August 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 12 Abs. 2 Z 1, 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. August 2005 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.
  6. (6)Absatz 6,Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2 bis 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 12, Absatz 2 bis 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.
  7. (7)Absatz 7,Die von der Verbandsversammlung am 6. März 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 13 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 6. März 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 13, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2023 wirksam.

(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von der Verbandsversammlung am 3. November 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 11, § 14 und § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(3) Der Beitritt der Gemeinden Höflein an der Hohen Wand und Hohe Wand sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 2. Mai 1991 und am 17. März 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 12, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 3 und 4, § 17, § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.

(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. August 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 12 Abs. 2 Z 1, 2 und 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2006 wirksam.

(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2 bis 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten