§ 28 NÖ 1 GVV

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12, § 15, § 16, § 17 Abs. 5 und § 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde St. Leonhard am Forst beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(3) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinden Ruprechtshofen und Schönbühel-Aggsbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 27. Juni 1990 und am 6. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 und 13) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 6. November 1990 beschlossene weitere Änderung der Satzung (§ 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13, § 14, § 17, § 20 Abs. 4, § 21 und § 22) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(5) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr für die Gemeinde Dorfstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Jänner 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr und Wassergebühr der Gemeinde Texingtal, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Getränke- und Speiseeissteuer der Gemeinde Ybbs an der Donau, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Loosdorf, Mank, Persenbeug-Gottsdorf, St. Leonhard am Forst und Ybbs an der Donau, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Persenbeug-Gottsdorf und Ybbs an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1991 (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinde Kirnberg an der Mank, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Bergland, Hofamt-Priel, Neumarkt an der Ybbs und Pöggstall sowie die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinde Pöggstall und die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 1992 (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) und am 14. Dezember 1992 (§ 3 Abs. 3 lit.b, § 14 Abs. 1 lit.c) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinde Münichreith-Laimbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Bergland, Bischofstetten, Blindenmarkt, Dorfstetten, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hofamt-Priel, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Leiben, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Münichreith-Laimbach, Neumarkt an der Ybbs, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Petzenkirchen, Pöchlarn, Pöggstall, Raxendorf, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, Schollach, St. Leonhard am Forst, St. Martin-Karlsbach, St. Oswald, Texingtal, Weiten, Yspertal und Zelking-Matzleinsdorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und Wassergebühr der Gemeinde Dunkelsteinerwald, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr für die Gemeinden Hürm und Raxendorf und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 4. Mai 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(10) Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 14 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(11) Die von den Gemeinden Texingtal, Ruprechtshofen und Schönbühel-Aggsbach und von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1995 und am 6. Mai 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a und b, § 14 Abs. 1 lit.c) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(12) Die von den Gemeinden Emmersdorf, Hürm, Leiben und St. Leonhard am Forst und von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1996 und am 26. Mai 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(13) Die von der Gemeinde Kirnberg an der Mank und von der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(14) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(15) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird hinsichtlich der Gemeinde Pöchlarn mit 1. Jänner 2003 wirksam. Hinsichtlich der Gemeinde Pöggstall wurde die Satzungsänderung mit 1. Juli 2001 und hinsichtlich der Gemeinde Kirnberg an der Mank mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(16) Die Übertragung der

-

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinde St. Oswald,

-

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, Kanalgebühr, Wassergebühr, Ortstaxe und des Interessentenbeitrages der Gemeinde Melk,

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Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, Kanalgebühr, Wassergebühr der Gemeinde St. Leonhard am Forst,

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Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und des Interessentenbeitrages der Gemeinde Hürm sowie

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der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Lustbarkeitsabgabe der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs

und die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 1997 (§ 3 Abs. 3 lit.b), am 11. Dezember 2000 (§ 14 Abs. 1 und 3) und am 9. Mai 2002 (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(17) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinden Erlauf und Pöchlarn sowie die von der Verbandsversammlung am 15. Dezember 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalgebühr und der Wassergebühr der Gemeinde Ruprechtshofen sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinden Erlauf, Melk und Ruprechtshofen sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.

(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Raxendorf, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, St. Martin-Karlsbach, Weiten, Ybbs an der Donau und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2006 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe der Gemeinden Golling an der Erlauf und St. Leonhard am Forst, der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde St. Leonhard am Forst, der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Bergland, Blindenmarkt, Neumarkt an der Ybbs und St. Leonhard am Forst sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(22) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages und der Ortstaxe der Gemeinde Emmersdorf an der Donau und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Gebrauchsabgabe der Gemeinde St. Oswald sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(23) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Emmersdorf an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 3 lit.a) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(24) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und Wassergebühren der Gemeinde Krummnußbaum, der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Münichreith-Laimbach und Yspertal, der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, ferner der Beitritt der Gemeinde Sitzenberg-Reidling und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wassergebühren, der Wasseranschlussabgabe und der Kommunalsteuer der Gemeinde Sitzenberg-Reidling sowie die von der Verbandsversammlung am 23. Mai 2011 und am 7. Dezember 2011 beschlossenen Satzungsänderungen (§§ 2 und 3 Abs. 3 lit.a und b) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(25) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr und der Kommunalsteuer für die Gemeinde Ybbs an der Donau, der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe und der Kanalbenützungsgebühr für die Gemeinde Marbach an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 11. April 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(26) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und der Kanalbenützungsgebühr für die Gemeinde Nöchling, der Vergnügungsabgabe für die Gemeinde Blindenmarkt sowie die von der Verbandsversammlung am 26. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(27) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Vergnügungsabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr für die Gemeinde Klein-Pöchlarn, der Vergnügungsabgabe für die Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, des Interessentenbeitrags für die Gemeinden Bergland, Blindenmarkt, Dorfstetten, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Kirnberg an der Mank, Krummnußbaum, Leiben, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Melk, Nöchling, Petzenkirchen, Raxendorf, Schönbühel-Aggsbach, Sitzenberg-Reidling, Weiten, Yspertal und Zelking-Matzleinsdorf, sowie der Nächtigungstaxe für die Gemeinden Bergland, Dorfstetten, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Leiben, Melk, Petzenkirchen, Pöggstall, Schönbühel-Aggsbach, Sitzenberg-Reidling und Zelking-Matzleinsdorf werden genehmigt. Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird im Umfang der vorstehend aufgezählten Übertragungen genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(28) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasseranschlussabgabe für die Gemeinde Golling an der Erlauf und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Texingtal sowie die von der Verbandsversammlung am 28. April 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(29) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages und der Nächtigungstaxe für die Gemeinden Artstetten-Pöbring, Bischofstetten, Dunkelsteinerwald, Golling an der Erlauf, Hofamt-Priel, Hürm, Loosdorf, Mank, Münichreith-Laimbach, Neumarkt an der Ybbs, Persenbeug-Gottsdorf, Pöchlarn, Ruprechtshofen, St. Leonhard am Forst, St. Martin-Karlsbach, St. Oswald und Ybbs an der Donau, des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Klein Pöchlarn, Pöggstall und Schollach, der Kanaleinmündungsabgabe für die Gemeinde St. Martin-Karlsbach, der Wasseranschlussabgabe für die Gemeinden Mank und St. Martin-Karlsbach sowie der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr für die Gemeinde Mank, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(30) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Maria Taferl, ferner die von der Verbandsversammlung am 11. Mai 2015 beschlossene Änderung des § 3 Abs. 3 der Satzung sowie die von der Verbandsversammlung am 18. November 2015 beschlossene Änderung des § 3 Abs. 2 der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(31) Der Beitritt der Gemeinde Grafenwörth, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, des Interessentenbeitrages und der Nächtigungstaxe der Gemeinde Grafenwörth, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Yspertal, ferner die von der Verbandsversammlung am 6. Juni 2016 und am 23. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(32) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Kilb, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Schollach, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Grafenwörth beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2017, am 7. Mai 2018 und am 26. November 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und 5 sowie § 13 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurde hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Schollach am 1. Jänner 2018 wirksam, im Übrigen werden die Übertragungen und die Satzungsänderung am 1. Jänner 2019 wirksam.

(33) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Persenbeug-Gottsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

(34) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsgebühr und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Bischofstetten, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasserbezugsgebühr und der Wasserbereitstellungsgebühr der Gemeinden Bischofstetten, Golling an der Erlauf und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

(35) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinden Krummnußbaum und Pöchlarn sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

Stand vor dem 14.12.2022

In Kraft vom 30.06.2022 bis 14.12.2022

(1) Die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12, § 15, § 16, § 17 Abs. 5 und § 19) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.

(2) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde St. Leonhard am Forst beschlossene Änderung der Satzung (§ 3, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1989 wirksam.

(3) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinden Ruprechtshofen und Schönbühel-Aggsbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 27. Juni 1990 und am 6. November 1990 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 und 13) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1991 wirksam.

(4) Die von der Verbandsversammlung am 6. November 1990 beschlossene weitere Änderung der Satzung (§ 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 13, § 14, § 17, § 20 Abs. 4, § 21 und § 22) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.

(5) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr für die Gemeinde Dorfstetten sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Jänner 1991 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.

(6) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr und Wassergebühr der Gemeinde Texingtal, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Getränke- und Speiseeissteuer der Gemeinde Ybbs an der Donau, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Loosdorf, Mank, Persenbeug-Gottsdorf, St. Leonhard am Forst und Ybbs an der Donau, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinden Persenbeug-Gottsdorf und Ybbs an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1991 (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1992 wirksam.

(7) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinde Kirnberg an der Mank, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Ortstaxe der Gemeinden Bergland, Hofamt-Priel, Neumarkt an der Ybbs und Pöggstall sowie die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinde Pöggstall und die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 1992 (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) und am 14. Dezember 1992 (§ 3 Abs. 3 lit.b, § 14 Abs. 1 lit.c) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(8) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr der Gemeinde Münichreith-Laimbach sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Mai 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.

(9) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Bergland, Bischofstetten, Blindenmarkt, Dorfstetten, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hofamt-Priel, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Leiben, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Münichreith-Laimbach, Neumarkt an der Ybbs, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Petzenkirchen, Pöchlarn, Pöggstall, Raxendorf, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, Schollach, St. Leonhard am Forst, St. Martin-Karlsbach, St. Oswald, Texingtal, Weiten, Yspertal und Zelking-Matzleinsdorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und Wassergebühr der Gemeinde Dunkelsteinerwald, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalgebühr für die Gemeinden Hürm und Raxendorf und die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie von der Verbandsversammlung am 4. Mai 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1994 wirksam.

(10) Die von der Verbandsversammlung am 5. Dezember 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 14 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.

(11) Die von den Gemeinden Texingtal, Ruprechtshofen und Schönbühel-Aggsbach und von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 1995 und am 6. Mai 1996 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a und b, § 14 Abs. 1 lit.c) werden genehmigt. Die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.

(12) Die von den Gemeinden Emmersdorf, Hürm, Leiben und St. Leonhard am Forst und von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1996 und am 26. Mai 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1997 wirksam.

(13) Die von der Gemeinde Kirnberg an der Mank und von der Verbandsversammlung am 15. Dezember 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 1999 wirksam.

(14) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2000 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(15) Die von den betroffenen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Juni 2001 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird hinsichtlich der Gemeinde Pöchlarn mit 1. Jänner 2003 wirksam. Hinsichtlich der Gemeinde Pöggstall wurde die Satzungsänderung mit 1. Juli 2001 und hinsichtlich der Gemeinde Kirnberg an der Mank mit 1. Jänner 2001 wirksam.

(16) Die Übertragung der

-

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages der Gemeinde St. Oswald,

-

Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, Kanalgebühr, Wassergebühr, Ortstaxe und des Interessentenbeitrages der Gemeinde Melk,

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Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, Kanalgebühr, Wassergebühr der Gemeinde St. Leonhard am Forst,

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Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und des Interessentenbeitrages der Gemeinde Hürm sowie

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der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Lustbarkeitsabgabe der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs

und die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 1997 (§ 3 Abs. 3 lit.b), am 11. Dezember 2000 (§ 14 Abs. 1 und 3) und am 9. Mai 2002 (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) beschlossene Änderung der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

(17) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wassergebühr der Gemeinden Erlauf und Pöchlarn sowie die von der Verbandsversammlung am 15. Dezember 2003 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2004 wirksam.

(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalgebühr und der Wassergebühr der Gemeinde Ruprechtshofen sowie die von der Verbandsversammlung am 17. Mai 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.

(19) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinden Erlauf, Melk und Ruprechtshofen sowie die von der Verbandsversammlung am 13. Dezember 2004 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2005 wirksam.

(20) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Artstetten-Pöbring, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Golling an der Erlauf, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Klein-Pöchlarn, Krummnußbaum, Loosdorf, Mank, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Raxendorf, Ruprechtshofen, Schönbühel-Aggsbach, St. Martin-Karlsbach, Weiten, Ybbs an der Donau und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2005 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2006 wirksam.

(21) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe der Gemeinden Golling an der Erlauf und St. Leonhard am Forst, der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde St. Leonhard am Forst, der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Bergland, Blindenmarkt, Neumarkt an der Ybbs und St. Leonhard am Forst sowie die von der Verbandsversammlung am 12. Juni 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.a und b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(22) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages und der Ortstaxe der Gemeinde Emmersdorf an der Donau und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Gebrauchsabgabe der Gemeinde St. Oswald sowie die von der Verbandsversammlung am 4. Dezember 2006 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 lit.b) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2007 wirksam.

(23) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Emmersdorf an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 7. Dezember 2009 beschlossene Satzungsänderung (§ 3 Abs. 3 lit.a) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2010 wirksam.

(24) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und Wassergebühren der Gemeinde Krummnußbaum, der Gebrauchsabgabe der Gemeinden Münichreith-Laimbach und Yspertal, der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, ferner der Beitritt der Gemeinde Sitzenberg-Reidling und die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wassergebühren, der Wasseranschlussabgabe und der Kommunalsteuer der Gemeinde Sitzenberg-Reidling sowie die von der Verbandsversammlung am 23. Mai 2011 und am 7. Dezember 2011 beschlossenen Satzungsänderungen (§§ 2 und 3 Abs. 3 lit.a und b) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2012 wirksam.

(25) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr und der Kommunalsteuer für die Gemeinde Ybbs an der Donau, der Grundsteuer, der Wasserbezugsgebühr, der Bereitstellungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe und der Kanalbenützungsgebühr für die Gemeinde Marbach an der Donau sowie die von der Verbandsversammlung am 11. April 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(26) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer und der Kanalbenützungsgebühr für die Gemeinde Nöchling, der Vergnügungsabgabe für die Gemeinde Blindenmarkt sowie die von der Verbandsversammlung am 26. November 2012 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.

(27) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Vergnügungsabgabe, der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr für die Gemeinde Klein-Pöchlarn, der Vergnügungsabgabe für die Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, des Interessentenbeitrags für die Gemeinden Bergland, Blindenmarkt, Dorfstetten, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Kirnberg an der Mank, Krummnußbaum, Leiben, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Melk, Nöchling, Petzenkirchen, Raxendorf, Schönbühel-Aggsbach, Sitzenberg-Reidling, Weiten, Yspertal und Zelking-Matzleinsdorf, sowie der Nächtigungstaxe für die Gemeinden Bergland, Dorfstetten, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Leiben, Melk, Petzenkirchen, Pöggstall, Schönbühel-Aggsbach, Sitzenberg-Reidling und Zelking-Matzleinsdorf werden genehmigt. Die von der Verbandsversammlung am 25. November 2013 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird im Umfang der vorstehend aufgezählten Übertragungen genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2014 wirksam.

(28) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasseranschlussabgabe für die Gemeinde Golling an der Erlauf und des Interessentenbeitrages für die Gemeinde Texingtal sowie die von der Verbandsversammlung am 28. April 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(29) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrages und der Nächtigungstaxe für die Gemeinden Artstetten-Pöbring, Bischofstetten, Dunkelsteinerwald, Golling an der Erlauf, Hofamt-Priel, Hürm, Loosdorf, Mank, Münichreith-Laimbach, Neumarkt an der Ybbs, Persenbeug-Gottsdorf, Pöchlarn, Ruprechtshofen, St. Leonhard am Forst, St. Martin-Karlsbach, St. Oswald und Ybbs an der Donau, des Interessentenbeitrages für die Gemeinden Klein Pöchlarn, Pöggstall und Schollach, der Kanaleinmündungsabgabe für die Gemeinde St. Martin-Karlsbach, der Wasseranschlussabgabe für die Gemeinden Mank und St. Martin-Karlsbach sowie der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr für die Gemeinde Mank, ferner die von der Verbandsversammlung am 17. November 2014 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.

(30) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Maria Taferl, ferner die von der Verbandsversammlung am 11. Mai 2015 beschlossene Änderung des § 3 Abs. 3 der Satzung sowie die von der Verbandsversammlung am 18. November 2015 beschlossene Änderung des § 3 Abs. 2 der Satzung werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.

(31) Der Beitritt der Gemeinde Grafenwörth, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr, des Interessentenbeitrages und der Nächtigungstaxe der Gemeinde Grafenwörth, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Yspertal, ferner die von der Verbandsversammlung am 6. Juni 2016 und am 23. November 2016 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragungen und die Satzungsänderungen werden am 1. Jänner 2017 wirksam.

(32) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Kilb, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasserbezugsgebühr und der Bereitstellungsgebühr der Gemeinde Schollach, ferner die von allen verbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinde Grafenwörth beschlossene Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe sowie die von der Verbandsversammlung am 20. April 2017, am 7. Mai 2018 und am 26. November 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3 und 5 sowie § 13 Abs. 2) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurde hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Schollach am 1. Jänner 2018 wirksam, im Übrigen werden die Übertragungen und die Satzungsänderung am 1. Jänner 2019 wirksam.

(33) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Persenbeug-Gottsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.

(34) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsgebühr und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinde Bischofstetten, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Wasserbezugsgebühr und der Wasserbereitstellungsgebühr der Gemeinden Bischofstetten, Golling an der Erlauf und Zelking-Matzleinsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

(35) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlussabgabe der Gemeinden Krummnußbaum und Pöchlarn sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 2021 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3a) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

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