§ 44 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. April 1983, LGBl. Nr. 44, über die Ausübung des Mietwagengewerbes in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/1983 und die Verordnung des Landeshauptmannes vom 9. Feber 1984, LGBl. Nr. 24, betreffend die Ausübung des Taxigewerbes außer Kraft.

(3) Auf Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur gewerblichen Personenbeförderung im Mietwagen- und Gästewagengewerbe nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zum Verkehr zugelassen sind, finden die Bestimmungen der §§ 15, 16 und 19 keine Anwendung.

(4) Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur gewerblichen Personenbeförderung im Taxigewerbe nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zum Verkehr zugelassen sind, haben bis 1. August 1994 den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen; diese Forderung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug bereits dem nach § 18 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163, vorgesehenen Verfahren unterzogen worden ist.

(5) Auf Funkeinrichtungen von Taxifahrzeugen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb sind, findet die Bestimmung des § 20 zweiter Satz keine Anwendung.

(6) § 27 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2001 tritt mit 21. September 2001 in Kraft.

(7) § 32 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 113/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) Die §§ 11, 15 Abs 2 und 3, 22 und 33 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(9) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(10) Die §§ 2 Abs 6, 8, 9, 14, 15 Abs 2, 22, 24 Abs 2, 26 Abs 1, 27, 33 Abs 3 und 6, 34 Abs 3, 37 Abs 1, 43 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2006 treten mit 1. April 2006 in Kraft. § 15 Abs 2 lit d findet auf Kraftfahrzeuge, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl Nr 16/2006 zur gewerblichen Personenbeförderung (§ 3 Abs 1 GelVerkG) eingesetzt werden, keine Anwendung.

(11) Die §§ 21 Abs 3 und 4 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2006 treten mit 1. Dezember 2006 in Kraft.

(12) Die §§ 2, 3, 5, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 21 Abs 1, 24, 25, 33 Abs 3, 39 Abs 1, 43 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.

(13) Die §§ 2, 6, 9 Abs 1, 11 Abs 1, 12, 20, 40 Abs 1, 41 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 71/2010 treten mit 25. September 2010 in Kraft.

(14) Die §§ 3, 8, 9, 29 Abs 1, 33 Abs 4, 34 Abs 3 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2018 treten mit 24. Mai 2018 in Kraft.

(15) Dem § 33 Abs 4 widersprechende Bestimmungen in gemäß § 14 GelverkG festgelegten Tarifen sind bis zu deren Anpassung weiterhin anzuwenden.

(16) Die §§ 2 Abs 2 und Abs 4 bis 9, 43a und 43b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 03.05.2019 bis 24.02.2023
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. April 1983, LGBl. Nr. 44, über die Ausübung des Mietwagengewerbes in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/1983 und die Verordnung des Landeshauptmannes vom 9. Feber 1984, LGBl. Nr. 24, betreffend die Ausübung des Taxigewerbes außer Kraft.

(3) Auf Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur gewerblichen Personenbeförderung im Mietwagen- und Gästewagengewerbe nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zum Verkehr zugelassen sind, finden die Bestimmungen der §§ 15, 16 und 19 keine Anwendung.

(4) Kraftfahrzeuge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur gewerblichen Personenbeförderung im Taxigewerbe nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zum Verkehr zugelassen sind, haben bis 1. August 1994 den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen; diese Forderung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug bereits dem nach § 18 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163, vorgesehenen Verfahren unterzogen worden ist.

(5) Auf Funkeinrichtungen von Taxifahrzeugen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb sind, findet die Bestimmung des § 20 zweiter Satz keine Anwendung.

(6) § 27 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2001 tritt mit 21. September 2001 in Kraft.

(7) § 32 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 113/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(8) Die §§ 11, 15 Abs 2 und 3, 22 und 33 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(9) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(10) Die §§ 2 Abs 6, 8, 9, 14, 15 Abs 2, 22, 24 Abs 2, 26 Abs 1, 27, 33 Abs 3 und 6, 34 Abs 3, 37 Abs 1, 43 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2006 treten mit 1. April 2006 in Kraft. § 15 Abs 2 lit d findet auf Kraftfahrzeuge, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl Nr 16/2006 zur gewerblichen Personenbeförderung (§ 3 Abs 1 GelVerkG) eingesetzt werden, keine Anwendung.

(11) Die §§ 21 Abs 3 und 4 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/2006 treten mit 1. Dezember 2006 in Kraft.

(12) Die §§ 2, 3, 5, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 21 Abs 1, 24, 25, 33 Abs 3, 39 Abs 1, 43 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.

(13) Die §§ 2, 6, 9 Abs 1, 11 Abs 1, 12, 20, 40 Abs 1, 41 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 71/2010 treten mit 25. September 2010 in Kraft.

(14) Die §§ 3, 8, 9, 29 Abs 1, 33 Abs 4, 34 Abs 3 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2018 treten mit 24. Mai 2018 in Kraft.

(15) Dem § 33 Abs 4 widersprechende Bestimmungen in gemäß § 14 GelverkG festgelegten Tarifen sind bis zu deren Anpassung weiterhin anzuwenden.

(16) Die §§ 2 Abs 2 und Abs 4 bis 9, 43a und 43b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten