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Legende:
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(1) Der Veranstalter hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder zu veranlassen, daß eine im Hinblick auf die Veranstaltung verläßliche Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist seit 30.04.2026 weggefallen. Die anwesende Person hat mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.
(2) Am Ort der Veranstaltung sind für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten:
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(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für den Betrieb von Veranstaltungsstätten treffen, soweit solche zur Sicherung eines den sich aus § 17 Abs 1 ergebenden Anforderungen entsprechenden Betriebes erforderlich sind.
(1) Der Veranstalter hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder zu veranlassen, daß eine im Hinblick auf die Veranstaltung verläßliche Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist seit 30.04.2026 weggefallen. Die anwesende Person hat mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.
(2) Am Ort der Veranstaltung sind für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten:
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(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für den Betrieb von Veranstaltungsstätten treffen, soweit solche zur Sicherung eines den sich aus § 17 Abs 1 ergebenden Anforderungen entsprechenden Betriebes erforderlich sind.