§ 19 VAG 1997 (weggefallen)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
Besondere Betriebsvorschriften

§ 19§ 19 VAG 1997

(1) Der Veranstalter hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder zu veranlassen, daß eine im Hinblick auf die Veranstaltung verläßliche Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist seit 30.04.2026 weggefallen. Die anwesende Person hat mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.

(2) Am Ort der Veranstaltung sind für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten:

a)

bei bewilligungspflichtigen fallweisen Veranstaltungen (§ 5 Abs 1 lit b) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4;

b)

bei Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1 lit c) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 samt dem Vidierungsvermerk gemäß § 15 und allfälligen Auflagenvorschreibungen, für betriebstechnische Einrichtungen die Genehmigung gemäß § 16 Abs 1 oder 3 und der Prüfbericht gemäß § 18 Abs 2;

c)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen (§ 12 Abs 1 iVm Abs 2 und 3) die Anmeldebescheinigung (§ 13 Abs 2).

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für den Betrieb von Veranstaltungsstätten treffen, soweit solche zur Sicherung eines den sich aus § 17 Abs 1 ergebenden Anforderungen entsprechenden Betriebes erforderlich sind.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2026
Besondere Betriebsvorschriften

§ 19§ 19 VAG 1997

(1) Der Veranstalter hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder zu veranlassen, daß eine im Hinblick auf die Veranstaltung verläßliche Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist seit 30.04.2026 weggefallen. Die anwesende Person hat mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.

(2) Am Ort der Veranstaltung sind für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten:

a)

bei bewilligungspflichtigen fallweisen Veranstaltungen (§ 5 Abs 1 lit b) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4;

b)

bei Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1 lit c) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 samt dem Vidierungsvermerk gemäß § 15 und allfälligen Auflagenvorschreibungen, für betriebstechnische Einrichtungen die Genehmigung gemäß § 16 Abs 1 oder 3 und der Prüfbericht gemäß § 18 Abs 2;

c)

bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen (§ 12 Abs 1 iVm Abs 2 und 3) die Anmeldebescheinigung (§ 13 Abs 2).

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für den Betrieb von Veranstaltungsstätten treffen, soweit solche zur Sicherung eines den sich aus § 17 Abs 1 ergebenden Anforderungen entsprechenden Betriebes erforderlich sind.

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