§ 24 Sbg. AWG § 24

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 3 und 4, 6 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 4 Abs 3 oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt;

2.

(Anm: tritt mit 1.1.2019 in Kraft)als Veranstalter gegen die im § 7 geregelten Verpflichtungen verstößt;

3.

als Liegenschaftseigentümer den gemischten oder sperrigen Siedlungsabfall nicht zu der gemäß § 10 Abs 5 und § 14 Abs 1 Z 4 in der Abfuhrordnung der Gemeinde festgelegten Sammelstelle bringt;

4.

den Verpflichtungen einer auf Grund des § 10 Abs 2 oder des § 11 Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

5.

entgegen § 11 Abs 4 Sammeleinrichtungen ausgibt oder aufstellt oder Abfallsammlungen durchführt;

6.

sich entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 1 nicht der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Abfälle bedient;

7.

entgegen § 12 Abs 3 die Sammeleinrichtungen der Gemeinde ohne deren Zustimmung in Anspruch nimmt;

8.

den Auflagen eines Bescheides gemäß § 12 Abs 5 zuwiderhandelt;

9.

entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 7 das Betreten der Liegenschaft verhindert oder wiederholt erschwert;

10.

den Verboten des § 12 Abs 8 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt;

11.

als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht;

12.

entgegen § 16 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet;

13.

entgegen § 17 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt;

14.

einem Auftrag der Behörde gemäß den §§ 22 und 23 nicht nachkommt;

15.

als Verfügungsberechtigter über Liegenschaften oder Anlagen seiner Verpflichtung gemäß § 22 Abs 2 zweiter Satz oder gemäß § 22 Abs 3 nicht nachkommt oder entgegen § 22 Abs 3 Anordnungen der Behörde oder eines von ihr herangezogenen Sachverständigen nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahme.

(3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 43 VwGVG nicht einzurechnen.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.2018

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 3 und 4, 6 bis 10 mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis zu 15.000 € oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 4 Abs 3 oder einer dazu erlassenen Verordnung Daten nicht übermittelt oder Auskünfte nicht erteilt;

2.

(Anm: tritt mit 1.1.2019 in Kraft)als Veranstalter gegen die im § 7 geregelten Verpflichtungen verstößt;

3.

als Liegenschaftseigentümer den gemischten oder sperrigen Siedlungsabfall nicht zu der gemäß § 10 Abs 5 und § 14 Abs 1 Z 4 in der Abfuhrordnung der Gemeinde festgelegten Sammelstelle bringt;

4.

den Verpflichtungen einer auf Grund des § 10 Abs 2 oder des § 11 Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

5.

entgegen § 11 Abs 4 Sammeleinrichtungen ausgibt oder aufstellt oder Abfallsammlungen durchführt;

6.

sich entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 1 nicht der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Abfälle bedient;

7.

entgegen § 12 Abs 3 die Sammeleinrichtungen der Gemeinde ohne deren Zustimmung in Anspruch nimmt;

8.

den Auflagen eines Bescheides gemäß § 12 Abs 5 zuwiderhandelt;

9.

entgegen der Verpflichtung des § 12 Abs 7 das Betreten der Liegenschaft verhindert oder wiederholt erschwert;

10.

den Verboten des § 12 Abs 8 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt;

11.

als Abfallbesitzer nicht den Anforderungen einer gemäß § 14a erlassenen Verordnung entspricht;

12.

entgegen § 16 Betriebsunterbrechungen oder -störungen nicht meldet;

13.

entgegen § 17 Abfälle nicht übernimmt oder nicht behandelt;

14.

einem Auftrag der Behörde gemäß den §§ 22 und 23 nicht nachkommt;

15.

als Verfügungsberechtigter über Liegenschaften oder Anlagen seiner Verpflichtung gemäß § 22 Abs 2 zweiter Satz oder gemäß § 22 Abs 3 nicht nachkommt oder entgegen § 22 Abs 3 Anordnungen der Behörde oder eines von ihr herangezogenen Sachverständigen nicht befolgt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen, die erst durch Anzeigen, Meldungen oder Einsichtnahmen auf Grund von Melde-, Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten zu Tage treten, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 mit dem Einlangen der jeweiligen Anzeige oder Meldung bei der zuständigen Behörde oder Einsichtnahme.

(3) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1991 ist in die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1991 oder § 43 VwGVG nicht einzurechnen.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Salzburg für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.

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