§ 8 W-ADG Auskunfts- und Verschwiegenheitspflichten

Wiener Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2018 bis 31.12.9999

(1) In Wahrnehmung der Aufgabe des § 7 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 § 7b und des § 7b § 10a ist die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen berechtigt, Auskünfte einzuholen, schriftliche Berichte zu verlangen, Einsicht in alle die Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) und von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) betreffenden Unterlagen zu nehmen und die in Betracht kommenden Räumlichkeiten und Liegenschaften zu besichtigen.

(2) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, der Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts gemäß § 1 Abs. 3 haben begründetem Verlangen der Leiterin oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen einer von dieser oder diesem bestimmten angemessenen Frist Rechnung zu tragen oder den Grund für die Nichterfüllung, Teilerfüllung oder spätere Erfüllung des Verlangens schriftlich mitzuteilen.

(3) Gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine dienstliche Verschwiegenheit geltend gemacht werden. Der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind auf Verlangen bei begründetem Verdacht einer konkreten Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) auch personenbezogene Daten zu übermitteln, die sich unmittelbar auf die behauptete Diskriminierung beziehen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sowie die Personen gemäß § 7b sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einer benachteiligten Person gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der benachteiligten Person vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion der Leiterin oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen und nach Beendigung der Funktion als Mitglied der Monitoringstelle.

(5) Die Personen gemäß § 7b unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte.

Stand vor dem 06.07.2018

In Kraft vom 24.12.2014 bis 06.07.2018

(1) In Wahrnehmung der Aufgabe des § 7 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 § 7b und des § 7b § 10a ist die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen berechtigt, Auskünfte einzuholen, schriftliche Berichte zu verlangen, Einsicht in alle die Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) und von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) betreffenden Unterlagen zu nehmen und die in Betracht kommenden Räumlichkeiten und Liegenschaften zu besichtigen.

(2) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, der Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 und die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts gemäß § 1 Abs. 3 haben begründetem Verlangen der Leiterin oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen einer von dieser oder diesem bestimmten angemessenen Frist Rechnung zu tragen oder den Grund für die Nichterfüllung, Teilerfüllung oder spätere Erfüllung des Verlangens schriftlich mitzuteilen.

(3) Gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine dienstliche Verschwiegenheit geltend gemacht werden. Der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sind auf Verlangen bei begründetem Verdacht einer konkreten Verletzung des Verbotes der Diskriminierung (§ 2) oder von Benachteiligungen (§ 4 Abs. 3) auch personenbezogene Daten zu übermitteln, die sich unmittelbar auf die behauptete Diskriminierung beziehen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen sowie die Personen gemäß § 7b sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einer benachteiligten Person gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der benachteiligten Person vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion der Leiterin oder des Leiters der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen und nach Beendigung der Funktion als Mitglied der Monitoringstelle.

(5) Die Personen gemäß § 7b unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie der oder die unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte.

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