§ 25 W-KKG

Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen § 6 Abs. 1 mit Verordnung der Landesregierung bestimmte Signale des Alarmsystems nachahmt oder unbefugt verwendet;

2.

entgegen § 6 Abs. 3 einer mit Bescheid auferlegten Duldungsverpflichtung nicht nachkommt;

3.

entgegen einem Auftrag der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 keine internen Notfallpläne erstellt;

4.

entgegen § 10 Abs. 2 interne Notfallpläne nicht mindestens alle drei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen des Betriebes überprüft;

5.

entgegen § 10 Abs. 3 erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde nicht unaufgefordert übermittelt;

6.

entgegen § 15 unbefugt einen Einsatzausweis verwendet;

7.

entgegen § 16 Abs. 1 der Behörde nicht die verlangten Auskünfte erteilt;

8.

entgegen § 17 sich unbefugt im Einsatzbereich aufhält oder trotz Abmahnung den Einsatzbereich nicht freimacht oder freihält;

9.

entgegen § 18 den Einsatzkräften das Betreten seiner Baulichkeit oder Liegenschaft nicht gestattet oder die mit den Einsatzmaßnahmen verbundenen Eingriffe nicht duldet;

10.

entgegen einer Aufforderung der Behörde gemäß § 19 Abs. 1 Hilfsmittel oder das zu deren Bedienung erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt;

11.

entgegen § 20 Abs. 1 die von der Behörde mit Bescheid in Anspruch genommenen Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht zur Verfügung stellt;

12.

mutwillig einen Einsatz nach diesem Gesetz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Einsatz nach diesem Gesetz zur Folge hat;.

13. einem Auftrag nach § 16a nicht bzw. nicht entsprechend nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Behörde zu Z 1 bis Z 11 und Z 13 mit Geldstrafen bis 10 000 Euro und zu Z 12 mit einer Geldstrafe bis 20 000 Euro bestraft.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 16.04.2020 bis 31.12.2020

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen § 6 Abs. 1 mit Verordnung der Landesregierung bestimmte Signale des Alarmsystems nachahmt oder unbefugt verwendet;

2.

entgegen § 6 Abs. 3 einer mit Bescheid auferlegten Duldungsverpflichtung nicht nachkommt;

3.

entgegen einem Auftrag der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 keine internen Notfallpläne erstellt;

4.

entgegen § 10 Abs. 2 interne Notfallpläne nicht mindestens alle drei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen des Betriebes überprüft;

5.

entgegen § 10 Abs. 3 erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde nicht unaufgefordert übermittelt;

6.

entgegen § 15 unbefugt einen Einsatzausweis verwendet;

7.

entgegen § 16 Abs. 1 der Behörde nicht die verlangten Auskünfte erteilt;

8.

entgegen § 17 sich unbefugt im Einsatzbereich aufhält oder trotz Abmahnung den Einsatzbereich nicht freimacht oder freihält;

9.

entgegen § 18 den Einsatzkräften das Betreten seiner Baulichkeit oder Liegenschaft nicht gestattet oder die mit den Einsatzmaßnahmen verbundenen Eingriffe nicht duldet;

10.

entgegen einer Aufforderung der Behörde gemäß § 19 Abs. 1 Hilfsmittel oder das zu deren Bedienung erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt;

11.

entgegen § 20 Abs. 1 die von der Behörde mit Bescheid in Anspruch genommenen Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht zur Verfügung stellt;

12.

mutwillig einen Einsatz nach diesem Gesetz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Einsatz nach diesem Gesetz zur Folge hat;.

13. einem Auftrag nach § 16a nicht bzw. nicht entsprechend nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Behörde zu Z 1 bis Z 11 und Z 13 mit Geldstrafen bis 10 000 Euro und zu Z 12 mit einer Geldstrafe bis 20 000 Euro bestraft.

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