§ 6 GemEntschG

Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungen gemäß den §§ 2 und 3 sind von der Gemeinde, deren Organe anspruchsberechtigt sind, die Leistungen gemäß den §§ 4 und 5 sowie ein allfälliger Überweisungsbetrag nach § 15 Abs. 3 und 4 vom Land zu erbringen.

(2) Zu den vom Land zu erbringenden Leistungen hat der Bürgermeister gemäß § 12 Abs. 3 oder im Fall, dass von ihm das Optionsrecht wirksam ausgeübt wird, gemäß § 14 Abs. 5 bis 7 einen monatlichen Pensionsbeitrag auf der Basis der sich aus § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 ergebenden Entschädigung zu entrichten. Dieser Beitrag ist von derJede Gemeinde bei der Leistung des Bezuges einzubehalten und monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen. Zudem hat jede Gemeinde aus eigenen Mitteln einen BeitragPensionsbeitrag in der Höhe von 30 % der sich aus § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 und der Einwohnerzahl nachgemäß der jeweils letzten Volkszählung 2001 ergebenden Bürgermeister-Entschädigung monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen.

(3) Soweit der jährliche Leistungsaufwand des Landes durch Beiträge gemäß Abs. 2 und § 5 Abs. 8 letzter Satz ungedeckt bleibt, haben die Gemeinden dazu einen Beitrag im Ausmaß von 50 % zu leisten. Dieser Beitrag ist von den Gemeinden in dem Verhältnis zu tragen, in dem die für die einzelnenvon den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2003 aufund der BasisEinwohnerzahl gemäß der Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung zu berechnenden 2001 berechneten Bürgermeister-Entschädigungen zueinander stehen. Die Gemeinden haben auf diese Beitragsverpflichtung nach Mitteilung der Landesregierung frühestens im September einen Vorschuss in der Höhe von zumindest 75 % des für das betreffende Kalenderjahr zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten.

(4) Über Beitragsverpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet erforderlichenfalls die Landesregierung durch Bescheid.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2020

(1) Die Leistungen gemäß den §§ 2 und 3 sind von der Gemeinde, deren Organe anspruchsberechtigt sind, die Leistungen gemäß den §§ 4 und 5 sowie ein allfälliger Überweisungsbetrag nach § 15 Abs. 3 und 4 vom Land zu erbringen.

(2) Zu den vom Land zu erbringenden Leistungen hat der Bürgermeister gemäß § 12 Abs. 3 oder im Fall, dass von ihm das Optionsrecht wirksam ausgeübt wird, gemäß § 14 Abs. 5 bis 7 einen monatlichen Pensionsbeitrag auf der Basis der sich aus § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 ergebenden Entschädigung zu entrichten. Dieser Beitrag ist von derJede Gemeinde bei der Leistung des Bezuges einzubehalten und monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen. Zudem hat jede Gemeinde aus eigenen Mitteln einen BeitragPensionsbeitrag in der Höhe von 30 % der sich aus § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 9/2007 und der Einwohnerzahl nachgemäß der jeweils letzten Volkszählung 2001 ergebenden Bürgermeister-Entschädigung monatlich im Vorhinein an das Land abzuführen.

(3) Soweit der jährliche Leistungsaufwand des Landes durch Beiträge gemäß Abs. 2 und § 5 Abs. 8 letzter Satz ungedeckt bleibt, haben die Gemeinden dazu einen Beitrag im Ausmaß von 50 % zu leisten. Dieser Beitrag ist von den Gemeinden in dem Verhältnis zu tragen, in dem die für die einzelnenvon den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2003 aufund der BasisEinwohnerzahl gemäß der Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung zu berechnenden 2001 berechneten Bürgermeister-Entschädigungen zueinander stehen. Die Gemeinden haben auf diese Beitragsverpflichtung nach Mitteilung der Landesregierung frühestens im September einen Vorschuss in der Höhe von zumindest 75 % des für das betreffende Kalenderjahr zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten.

(4) Über Beitragsverpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet erforderlichenfalls die Landesregierung durch Bescheid.

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