§ 7 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß § 6 bedürfen jedoch nicht

1.

Vorhaben gemäß § 5 Z 1, die einer Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 bedürfen,

2.

Vorhaben gemäß § 5 Z 6, die einer Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 bedürfen,

3.

Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4, die einer campingrechtlichen Bewilligung nach dem Oö. CampingplatzgesetzTourismusgesetz 2018 bedürfen,

4.

Entfallen

5.

Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, sofern die Anzeigepflicht nicht bereits gemäß Abs. 3 entfällt,

zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß § 48 Abs. 2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2021)

(2) Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 1 ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.

(3) Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß § 30 Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige gemäß § 6. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 30.06.2021

(1) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 und 10 oder einer Anzeige gemäß § 6 bedürfen jedoch nicht

1.

Vorhaben gemäß § 5 Z 1, die einer Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 bedürfen,

2.

Vorhaben gemäß § 5 Z 6, die einer Bewilligung nach dem Oö. Starkstromwegegesetz 1970 bedürfen,

3.

Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4, die einer campingrechtlichen Bewilligung nach dem Oö. CampingplatzgesetzTourismusgesetz 2018 bedürfen,

4.

Entfallen

5.

Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, sofern die Anzeigepflicht nicht bereits gemäß Abs. 3 entfällt,

zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß § 48 Abs. 2 durchzuführenden Beteiligung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Bewilligungsansuchens mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 62/2021)

(2) Eine ablehnende Stellungnahme gemäß Abs. 1 ist abzugeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Kann jedoch das Vorhaben durch Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen mit den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang gebracht werden, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde die entsprechenden Bedingungen oder Auflagen bekanntzugeben.

(3) Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich derer die bzw. der Amtssachverständige in einem baubehördlichen Vorprüfungsverfahren gemäß § 30 Oö. Bauordnung 1994 feststellt, dass das Bauvorhaben auf Grund seiner Lage, Gestaltung oder seiner Größe ohnehin nur unbedeutende Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben könnte, bedürfen keiner Anzeige gemäß § 6. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)

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