§ 39 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14 und 25 Abs. 5 in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind, sowie gemäß § 31 , sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 64/2022)Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den Paragraphen 14 und 25 Absatz 5, in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind, sowie gemäß Paragraph 31,, sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Oö. Umweltschutzgesetz 1996. Anmerkung, LGBl.Nr. 54 aus 2019,, 64 aus 2022,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.08.2022 bis 30.07.2026

Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14 und 25 Abs. 5 in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind, sowie gemäß § 31 , sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019, 64/2022)Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den Paragraphen 14 und 25 Absatz 5, in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind, sowie gemäß Paragraph 31,, sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind, Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Oö. Umweltschutzgesetz 1996. Anmerkung, LGBl.Nr. 54 aus 2019,, 64 aus 2022,)

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