§ 41 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999

Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 1§ 20 Abs. 1, § 20 Abs. 1§ 24 Abs. 3, § 24 Abs. 3 § 25 Abs. 5 und § 25 Abs. 5 § 44a hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 54/2019, 58/2026)Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, 3, 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5 und Paragraph 44 a, hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet. Anmerkung, LGBl.Nr. 54 aus 2019,, 58 aus 2026,)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.08.2019 bis 30.07.2026

Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 1§ 20 Abs. 1, § 20 Abs. 1§ 24 Abs. 3, § 24 Abs. 3 § 25 Abs. 5 und § 25 Abs. 5 § 44a hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 54/2019, 58/2026)Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, 3, 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5 und Paragraph 44 a, hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet. Anmerkung, LGBl.Nr. 54 aus 2019,, 58 aus 2026,)

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