§ 18 K-LMG § 18

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Direktors bei der Koordination der Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt sowie zur Förderung des Austausches mit anderen wissenschaftlichen Institutionen und musealen Einrichtungen ist ein wissenschaftliches Museumskollegium - im folgendenFolgenden Museumskollegium genannt - einzurichten.

(2) Dem Museumskollegium gehören der Direktor sowieobliegt die wissenschaftlichen Leiter der Museumsabteilungen (§ 19), der museumspädagogischen Abteilung (§ 21) und der Bibliothek (§ 22) an.Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1.

die Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen hinsichtlich der Besorgung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben und musealer Aufgaben der Anstalt, wenn das Museumskollegium dies für notwendig erachtet;

2.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Erstellung des jährlichen Forschungsprogramms der Anstalt (§ 13 Abs. 1);

3.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Veräußerung von Sammlungsexponaten (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 lit. c);

4.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Festlegung der Sammlungsstrategie (§ 5a Abs. 1), des jährlichen Sammlungskonzeptes (§ 5a Abs. 3) und des Museumsberichts (§ 5a Abs. 5) der Anstalt;

5.

die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf einer Museumsordnung (§ 24);

6.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Festlegung von Kostenersätzen (§ 33);

7.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Vorlage des Voranschlages (§ 29 Abs. 1) und des Rechnungsabschlusses (§ 30 Abs. 1) der Anstalt;

8.

die Mitwirkung an der Erstellung von Strategien und längerfristigen Entwicklungszielen der Anstalt auf Grundlage der vom Direktor der Anstalt hierfür erarbeiteten Vorschläge und der Rahmenzielvereinbarung (§ 15 Abs. 5).

(3) Der Direktor hat das Museumskollegium – unbeschadet der Aufgaben gemäß Abs. 2 – in allen Angelegenheiten der Besorgung der musealen Aufgaben sowieund der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere vor der Erstellung des Forschungsprogrammes (§ 13 Abs. 1) und des Forschungsberichtes (§ 13 Abs. 3) sowie vor der Vorlage des Voranschlages (§ 29 Abs. 1) und des Rechnungsabschlusses (§ 30 Abs. 1), auf sein ausdrückliches Verlangen hin zu hören.

(4) Dem Museumskollegium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Direktor;

2.

die wissenschaftlichen Leiter der Museumsabteilungen (§ 19);

3.

der wissenschaftliche Leiter der Abteilung für Vermittlung (§ 21);

4.

der wissenschaftliche Leiter der Bibliothek (§ 22).

(7) Den Vorsitz im Museumskollegium führt der Direktor; er. Der Direktor hat das Museumskollegium nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Das Museumskollegium ist vom Direktor einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder oder das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Kulturdes Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.

(58) Das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Kulturdes Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter sowie der Museumsmanager (§ 23)kaufmännische Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen des Museumskollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Das Museumskollegium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner sonstigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Museumskollegiums ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(79) Das Museumskollegium ist berechtigt, seinen Sitzungen weitere Bedienstete der Anstalt, insbesondere auch Vertreter der sonstigen Bediensteten, Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen.

(10) Das Museumskollegium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner sonstigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Museumskollegiums ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11) Das Museumskollegium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist unverzüglich nach ihrer Beschlussfassung der Anstalt und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage der Anstalt zu veröffentlichen.

(12) Die administrativen Bürogeschäfte des Museumskollegiums sind von der Anstalt zu führen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Direktors bei der Koordination der Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt sowie zur Förderung des Austausches mit anderen wissenschaftlichen Institutionen und musealen Einrichtungen ist ein wissenschaftliches Museumskollegium - im folgendenFolgenden Museumskollegium genannt - einzurichten.

(2) Dem Museumskollegium gehören der Direktor sowieobliegt die wissenschaftlichen Leiter der Museumsabteilungen (§ 19), der museumspädagogischen Abteilung (§ 21) und der Bibliothek (§ 22) an.Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1.

die Abgabe von Stellungnahmen oder Empfehlungen hinsichtlich der Besorgung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben und musealer Aufgaben der Anstalt, wenn das Museumskollegium dies für notwendig erachtet;

2.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Erstellung des jährlichen Forschungsprogramms der Anstalt (§ 13 Abs. 1);

3.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Veräußerung von Sammlungsexponaten (§ 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 lit. c);

4.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Festlegung der Sammlungsstrategie (§ 5a Abs. 1), des jährlichen Sammlungskonzeptes (§ 5a Abs. 3) und des Museumsberichts (§ 5a Abs. 5) der Anstalt;

5.

die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf einer Museumsordnung (§ 24);

6.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Festlegung von Kostenersätzen (§ 33);

7.

die Abgabe einer Stellungnahme vor der Vorlage des Voranschlages (§ 29 Abs. 1) und des Rechnungsabschlusses (§ 30 Abs. 1) der Anstalt;

8.

die Mitwirkung an der Erstellung von Strategien und längerfristigen Entwicklungszielen der Anstalt auf Grundlage der vom Direktor der Anstalt hierfür erarbeiteten Vorschläge und der Rahmenzielvereinbarung (§ 15 Abs. 5).

(3) Der Direktor hat das Museumskollegium – unbeschadet der Aufgaben gemäß Abs. 2 – in allen Angelegenheiten der Besorgung der musealen Aufgaben sowieund der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere vor der Erstellung des Forschungsprogrammes (§ 13 Abs. 1) und des Forschungsberichtes (§ 13 Abs. 3) sowie vor der Vorlage des Voranschlages (§ 29 Abs. 1) und des Rechnungsabschlusses (§ 30 Abs. 1), auf sein ausdrückliches Verlangen hin zu hören.

(4) Dem Museumskollegium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Direktor;

2.

die wissenschaftlichen Leiter der Museumsabteilungen (§ 19);

3.

der wissenschaftliche Leiter der Abteilung für Vermittlung (§ 21);

4.

der wissenschaftliche Leiter der Bibliothek (§ 22).

(7) Den Vorsitz im Museumskollegium führt der Direktor; er. Der Direktor hat das Museumskollegium nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Das Museumskollegium ist vom Direktor einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder oder das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Kulturdes Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.

(58) Das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Kulturdes Kärntner Landesmuseums betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter sowie der Museumsmanager (§ 23)kaufmännische Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen des Museumskollegiums mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Das Museumskollegium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner sonstigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Museumskollegiums ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(79) Das Museumskollegium ist berechtigt, seinen Sitzungen weitere Bedienstete der Anstalt, insbesondere auch Vertreter der sonstigen Bediensteten, Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen.

(10) Das Museumskollegium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner sonstigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Museumskollegiums ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11) Das Museumskollegium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist unverzüglich nach ihrer Beschlussfassung der Anstalt und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage der Anstalt zu veröffentlichen.

(12) Die administrativen Bürogeschäfte des Museumskollegiums sind von der Anstalt zu führen.

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