§ 138 Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 4, 6 Abs. 2 bis 5, 11, 12, 67 letzter Satz, 72 Abs. 1 Z 2 lit. c und Abs. 7 letzter Satz sowie § 86 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 10 sind nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(2) Nachstehende Bestimmungen sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

§ 8 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. die Funktionslaufbahn, der der Dienstposten angehört;”.

2.

Im § 17 Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge „seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse“ die Wortfolge „seiner Funktionslaufbahn“; im § 17 Abs. 2 tritt anstelle der Wortfolge „einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse“ die Wortfolge „einer höheren Funktionslaufbahn“ und im § 17 Abs. 3 tritt anstelle der Wortfolge „Dienstklasse oder Verwendungsgruppe“ das Wort „Funktionslaufbahn“.

3.

Im § 22 tritt anstelle der Wortfolge „auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen“ die Wortfolge „in einer mindestens gleichwertigen Verwendung zu verwenden wie in jener, welche“.

4.

Im § 23 Abs. 5 tritt anstelle des Verweises „§ 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz“ der Verweis „§ 201 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002“ und anstelle des Wortes „Zulagen“ das Wort „Vergütungen“.

5.

In den §§ 25 Abs. 4, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 zweiter Satz und 33 tritt an die Stelle des Ausdrucks „nicht zufriedenstellend“ der Ausdruck „nicht entsprechend“.

6.

Im § 27 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder hat jene in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen“.

7.

§ 30 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Ziffern 1 bis 4 folgende Ziffern treten:

„1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.“

8.

In den §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend“ der Ausdruck „nicht entsprechend“.

9.

§ 32 Abs. 1 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Beurteilungskommission festzustellen hat, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht.

10.

Im § 61 Abs. 1 ist die Wortfolge „Zulage oder“ nicht anzuwenden.

11.

§ 67 erster Satz gilt nicht für Bezieher (Bezieherinnen) einer Mehrleistungsvergütung nach § 141 Abs. 10.

12.

§ 89 lautet:

„(1) Der Stadtsenat kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. Die Beamten (Beamtinnen) haben das Recht, diese Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweiligen geschlechtsspezifischen Form zu führen.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) oder Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten.“

12.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

13.

§ 99 Abs. 6 letzter Satz lautet: „Die §§ 178 Abs. 2 und 179 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sind sinngemäß anzuwenden.“

14.

In den §§ 102 Abs. 1 Z 2 bis 4, 117 Abs. 3, 132 Abs. 2 Z 2 und 135 Z 2, 3 und 4 tritt anstelle des Wortes „Kinderzulage“ das Wort „Kinderbeihilfe“ in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(3) § 2 Abs. 2 lautet: „(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) der Städte mit eigenem Statut neben den gehaltsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden:

-

9. Abschnitt des 4. Hauptstücks des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 mit Ausnahme des § 163;

-

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;

- Oö. Pensionsgesetz 2006;

-

Oö. Nebengebühren-Zulagengesetz;

-

Oö. Mutterschutzgesetz;

-

Oö. Väter-Karenzgesetz;

-

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;

-

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes bzw. der Gemeinde tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.“ (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016, 93/2018, 76/2021)

(4) Verwendungen, die eine Gruppe von Bediensteten betreffen, sind unter Anwendung der in den §§ 183, 184 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung des Gemeinderates in eine Funktionslaufbahn einzureihen, wobei auf die für Landes- und Gemeindebedienstete geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auf die Oö. Einreihungsverordnung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Bedacht zu nehmen ist.

(5) Bei der Einreihung durch Einzelbewertung ist § 185 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Gemeindevorstands der Stadtsenat und anstelle der Aufsichtsbehörde die Dienstbehörde zuständig ist.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2021

(1) Die §§ 4, 6 Abs. 2 bis 5, 11, 12, 67 letzter Satz, 72 Abs. 1 Z 2 lit. c und Abs. 7 letzter Satz sowie § 86 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 10 sind nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(2) Nachstehende Bestimmungen sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

§ 8 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. die Funktionslaufbahn, der der Dienstposten angehört;”.

2.

Im § 17 Abs. 1 tritt anstelle der Wortfolge „seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse“ die Wortfolge „seiner Funktionslaufbahn“; im § 17 Abs. 2 tritt anstelle der Wortfolge „einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse“ die Wortfolge „einer höheren Funktionslaufbahn“ und im § 17 Abs. 3 tritt anstelle der Wortfolge „Dienstklasse oder Verwendungsgruppe“ das Wort „Funktionslaufbahn“.

3.

Im § 22 tritt anstelle der Wortfolge „auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen“ die Wortfolge „in einer mindestens gleichwertigen Verwendung zu verwenden wie in jener, welche“.

4.

Im § 23 Abs. 5 tritt anstelle des Verweises „§ 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz“ der Verweis „§ 201 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002“ und anstelle des Wortes „Zulagen“ das Wort „Vergütungen“.

5.

In den §§ 25 Abs. 4, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 zweiter Satz und 33 tritt an die Stelle des Ausdrucks „nicht zufriedenstellend“ der Ausdruck „nicht entsprechend“.

6.

Im § 27 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder hat jene in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen“.

7.

§ 30 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Ziffern 1 bis 4 folgende Ziffern treten:

„1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.“

8.

In den §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend“ der Ausdruck „nicht entsprechend“.

9.

§ 32 Abs. 1 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Beurteilungskommission festzustellen hat, ob der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Verrichtung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht.

10.

Im § 61 Abs. 1 ist die Wortfolge „Zulage oder“ nicht anzuwenden.

11.

§ 67 erster Satz gilt nicht für Bezieher (Bezieherinnen) einer Mehrleistungsvergütung nach § 141 Abs. 10.

12.

§ 89 lautet:

„(1) Der Stadtsenat kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. Die Beamten (Beamtinnen) haben das Recht, diese Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweiligen geschlechtsspezifischen Form zu führen.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) oder Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten.“

12.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

13.

§ 99 Abs. 6 letzter Satz lautet: „Die §§ 178 Abs. 2 und 179 Abs. 2 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sind sinngemäß anzuwenden.“

14.

In den §§ 102 Abs. 1 Z 2 bis 4, 117 Abs. 3, 132 Abs. 2 Z 2 und 135 Z 2, 3 und 4 tritt anstelle des Wortes „Kinderzulage“ das Wort „Kinderbeihilfe“ in seiner jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)

(3) § 2 Abs. 2 lautet: „(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) der Städte mit eigenem Statut neben den gehaltsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden:

-

9. Abschnitt des 4. Hauptstücks des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 mit Ausnahme des § 163;

-

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;

- Oö. Pensionsgesetz 2006;

-

Oö. Nebengebühren-Zulagengesetz;

-

Oö. Mutterschutzgesetz;

-

Oö. Väter-Karenzgesetz;

-

Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;

-

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.

An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes bzw. der Gemeinde tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.“ (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016, 93/2018, 76/2021)

(4) Verwendungen, die eine Gruppe von Bediensteten betreffen, sind unter Anwendung der in den §§ 183, 184 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung des Gemeinderates in eine Funktionslaufbahn einzureihen, wobei auf die für Landes- und Gemeindebedienstete geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auf die Oö. Einreihungsverordnung und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Bedacht zu nehmen ist.

(5) Bei der Einreihung durch Einzelbewertung ist § 185 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Gemeindevorstands der Stadtsenat und anstelle der Aufsichtsbehörde die Dienstbehörde zuständig ist.

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