§ 89 Oö. StGBG 2002 Amtstitel

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt, sofern ein solcher vorgesehen ist.

(2) Die Amtstitel werden durch Verordnung des Stadtsenats festgesetzt.

(3) Anlässlich der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand kann dem Beamten (der Beamtin) anstelle seines (ihres) Amtstitels der für seine (ihre) Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Amtstitel verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht.

(4) Der Beamte (Die Beamtin) des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er (sie) im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand berechtigt war. Er (Sie) hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen.

(5) Der Beamte (Die Beamtin) bzw. Bewerber(in) um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht zur Führung des Amtstitels verzichten.

(6) Beamte (Beamtinnen) führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 89 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 Oö. StGBG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 89 Oö. StGBG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 89 Oö. StGBG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 89 Oö. StGBG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 88 Oö. StGBG 2002
§ 90 Oö. StGBG 2002