§ 86a Oö. StGBG 2002

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Für Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung gelten § 214, § 227 Abs. 6 bis 12 sowie Abs. 20 bis 22 Oö. GDG 2002 sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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