§ 86a Oö. StGBG 2002

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

Für Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung gelten § 115§ 214, § 117, § 118 und §§ 120 § 227 Abs. 6 bis 122 des12 sowie Abs. 20 bis 22 Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001GDG 2002 sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021

Für Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung gelten § 115§ 214, § 117, § 118 und §§ 120 § 227 Abs. 6 bis 122 des12 sowie Abs. 20 bis 22 Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001GDG 2002 sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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