§ 88 Oö. StGBG 2002 Dienst- und Naturalwohnung

Oö. StGBG 2002 - Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dem Beamten (Der Beamtin) kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte (die Beamtin) zur Erfüllung seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.

(2) Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten (die Beamtin) wird kein Bestandverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

(4) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

der Beamte (die Beamtin) aus dem Dienststand ausscheidet,

2.

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 Mietrechtsgesetz darstellen würde,

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,

4.

der Beamte (die Beamtin) die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

(5) Die Dienstbehörde hat die Dienst- und Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als des Todes des Beamten (der Beamtin) aufgelöst wird.

(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten (der Beamtin) nicht mehr erforderlich ist.

(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie der Beamte (die Beamtin) innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) glaubhaft macht, dass es ihm (ihr) nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten (der Beamtin) des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten (der Beamtin), die mit diesem (dieser) bis zu dessen (deren) Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, solang die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine(n) Beamten (Beamtin) des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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