§ 45 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige einer Gemeinde hat jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 6 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der betreffenden Gemeinde an jener Adresse aufhalten, die sie bei Beantragung der Wahlkarte angegeben haben. Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten nach Möglichkeit während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, längstens jedoch bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde aufzusuchen. Die Wahlkommission ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.

(2) Der Gemeindewahlleiter hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.

(3) Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch gehunfähige Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgeben.

(4) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 40 bis 44 sinngemäß mit der Abweichung anzuwenden, dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden (§ 8) die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat von dendie übernommenen Wahlkuverts jene, die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegeben wurden,und verschlossenen Briefumschläge in die besondere Wahlurne (§ 40 Abs. 3), die übrigen in die allgemeine Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen; dies hat vor Öffnung der WahlurnenWahlurne zu geschehen.

(6) Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 6 Abs. 3 lit. b ausgestellt, so haben die Wahlkommissionen für Gehunfähige dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der Wahlkommissionen für Gehunfähige, einem Wahlzeugen nach § 37 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und im Wahlakt der Gemeindewahlbehörde (§ 53 Abs. 2) zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.2018

(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige einer Gemeinde hat jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 6 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der betreffenden Gemeinde an jener Adresse aufhalten, die sie bei Beantragung der Wahlkarte angegeben haben. Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten nach Möglichkeit während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, längstens jedoch bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde aufzusuchen. Die Wahlkommission ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.

(2) Der Gemeindewahlleiter hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.

(3) Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch gehunfähige Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgeben.

(4) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 40 bis 44 sinngemäß mit der Abweichung anzuwenden, dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden (§ 8) die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat von dendie übernommenen Wahlkuverts jene, die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegeben wurden,und verschlossenen Briefumschläge in die besondere Wahlurne (§ 40 Abs. 3), die übrigen in die allgemeine Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen; dies hat vor Öffnung der WahlurnenWahlurne zu geschehen.

(6) Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 6 Abs. 3 lit. b ausgestellt, so haben die Wahlkommissionen für Gehunfähige dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der Wahlkommissionen für Gehunfähige, einem Wahlzeugen nach § 37 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und im Wahlakt der Gemeindewahlbehörde (§ 53 Abs. 2) zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018

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