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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen, wer
1. | eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen, | |||||||||
2. | die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter oder Tagesvater ohne die erforderliche Bewilligung ausübt, | |||||||||
2a. | Tagesmütter oder Tagesväter ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 11a Abs. 4 in sonstigen Räumlichkeiten beschäftigt, | |||||||||
3. | eine | |||||||||
4. | die auf der Grundlage von § 11a sowie § 20 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht einhält, | |||||||||
5. | eine | |||||||||
6. | den Betrieb einer | |||||||||
7. | entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 der Behörde die Ausübung der Aufsicht nicht ermöglicht, | |||||||||
8. | die Bestimmungen von gemäß § 18 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht einhält. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019) |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 220440 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 4 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 5 vorliegt.
1. | wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 3 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 4 vorliegt, oder | |||||||||
2. | wer als Eltern trotz eines schriftlichen Hinweises im Sinn des § 15 Abs. 2a nicht dafür Sorge trägt, dass ihre Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt keine weltanschaulich oder religiös geprägte Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, tragen. |
(Anm.: LGBl. Nr. 59/2010, 90/2013, 25/2019)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen, wer
1. | eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen, | |||||||||
2. | die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter oder Tagesvater ohne die erforderliche Bewilligung ausübt, | |||||||||
2a. | Tagesmütter oder Tagesväter ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 11a Abs. 4 in sonstigen Räumlichkeiten beschäftigt, | |||||||||
3. | eine | |||||||||
4. | die auf der Grundlage von § 11a sowie § 20 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht einhält, | |||||||||
5. | eine | |||||||||
6. | den Betrieb einer | |||||||||
7. | entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 der Behörde die Ausübung der Aufsicht nicht ermöglicht, | |||||||||
8. | die Bestimmungen von gemäß § 18 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht einhält. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019) |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 220440 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 4 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 5 vorliegt.
1. | wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 3 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 4 vorliegt, oder | |||||||||
2. | wer als Eltern trotz eines schriftlichen Hinweises im Sinn des § 15 Abs. 2a nicht dafür Sorge trägt, dass ihre Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt keine weltanschaulich oder religiös geprägte Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, tragen. |
(Anm.: LGBl. Nr. 59/2010, 90/2013, 25/2019)