§ 39 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen,

2.

die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter oder Tagesvater ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,

2a.

Tagesmütter oder Tagesväter ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 11a Abs. 4 in sonstigen Räumlichkeiten beschäftigt,

3.

eine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 20 betreibt,

4.

die auf der Grundlage von § 11a sowie § 20 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht einhält,

5.

eine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen in Betrieb nimmt, ohne dies gemäß § 21 anzuzeigen,

6.

den Betrieb einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einstellt, ohne dies gemäß § 21a anzuzeigen,

7.

entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 der Behörde die Ausübung der Aufsicht nicht ermöglicht,

8.

die Bestimmungen von gemäß § 18 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 220440 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 4 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 5 vorliegt.

1.

wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 3 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 4 vorliegt, oder

2.

wer als Eltern trotz eines schriftlichen Hinweises im Sinn des § 15 Abs. 2a nicht dafür Sorge trägt, dass ihre Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt keine weltanschaulich oder religiös geprägte Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, tragen.

(Anm.: LGBl. Nr. 59/2010, 90/2013, 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.03.2019

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen,

2.

die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter oder Tagesvater ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,

2a.

Tagesmütter oder Tagesväter ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 11a Abs. 4 in sonstigen Räumlichkeiten beschäftigt,

3.

eine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 20 betreibt,

4.

die auf der Grundlage von § 11a sowie § 20 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht einhält,

5.

eine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen in Betrieb nimmt, ohne dies gemäß § 21 anzuzeigen,

6.

den Betrieb einer KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einstellt, ohne dies gemäß § 21a anzuzeigen,

7.

entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 der Behörde die Ausübung der Aufsicht nicht ermöglicht,

8.

die Bestimmungen von gemäß § 18 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 220440 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 4 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 5 vorliegt.

1.

wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 3 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 4 vorliegt, oder

2.

wer als Eltern trotz eines schriftlichen Hinweises im Sinn des § 15 Abs. 2a nicht dafür Sorge trägt, dass ihre Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt keine weltanschaulich oder religiös geprägte Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, tragen.

(Anm.: LGBl. Nr. 59/2010, 90/2013, 25/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten