§ 84 K-KAO Strafbestimmungen

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Wer

1.

eine Krankenanstalt entgegen § 6, § 13 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 15 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 6, § 13, § 15 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

2.

entgegen § 19 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine wesentliche Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

3.

entgegen § 20 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

4.

einer Verpflichtung gemäß § 20a, § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 nicht nachkommt oder

5.

(entfällt)

6.

entgegen § 55 Abs. 2 oder § 74 Abs. 2 erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

(1a) Wer entgegen § 69 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen § 69 Abs. 2 oder § 74 Abs. 1 ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (§ 36), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

entgegen § 22 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 nicht eine Anstaltsordnung erlässt,

2.

entgegen § 22 Abs. 5 oder § 74 Abs. 1 eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert,

3.

entgegen § 32 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 die Verschwiegenheitspflicht verletzt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,

4.

entgegen § 40 oder § 74 Abs. 1 unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,

5.

einer Verpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 erster Satz, § 22 Abs. 6, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 erster Satz, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 nicht nachkommt oder entgegen dem § 48a oder § 74 Abs. 1 die Führung einer Ordination erlaubt, oder

6.

entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Anzeige oder Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder Vormerkungen, Dokumentationen oder Niederschriften nicht vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3) Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (§ 40, § 74 Abs. 1) sind der Landesregierung anzuzeigen.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseine Krankenanstalt entgegen § 6, § 13 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 15 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 6, § 13, § 15 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,eine Krankenanstalt entgegen Paragraph 6,, Paragraph 13, oder Paragraph 74, Absatz eins, ohne Bewilligung errichtet, entgegen Paragraph 15, oder Paragraph 74, Absatz eins, ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß Paragraph 6,, Paragraph 13,, Paragraph 15, oder Paragraph 74, Absatz eins, vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 19 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine wesentliche Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält, entgegen Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, eine wesentliche Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, oder Paragraph 74, Absatz eins, vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 20 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,entgegen Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,
    4. 4.Ziffer 4einer Verpflichtung gemäß § 20a, § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 nicht nachkommt odereiner Verpflichtung gemäß Paragraph 20 a,, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 27 a,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30 b, oder Paragraph 31, oder gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 27 a,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30 b, oder Paragraph 31, nicht nachkommt oder
    5. 5.Ziffer 5(entfällt)
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 55 Abs. 2 oder § 74 Abs. 2 erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,entgegen Paragraph 55, Absatz 2, oder Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

  2. (1a)Absatz eins aWer entgegen § 69 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen § 69 Abs. 2 oder § 74 Abs. 1 ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (§ 36), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 74, Absatz eins, ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (Paragraph 36,), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.
  3. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 22 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 nicht eine Anstaltsordnung erlässt,entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, nicht eine Anstaltsordnung erlässt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 22 Abs. 5 oder § 74 Abs. 1 eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert, entgegen Paragraph 22, Absatz 5, oder Paragraph 74, Absatz eins, eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 32 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 die Verschwiegenheitspflicht verletzt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,entgegen Paragraph 32, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, die Verschwiegenheitspflicht verletzt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 40 oder § 74 Abs. 1 unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,entgegen Paragraph 40, oder Paragraph 74, Absatz eins, unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,
    5. 5.Ziffer 5einer Verpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 erster Satz, § 22 Abs. 6, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 erster Satz, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 nicht nachkommt oder entgegen dem § 48a oder § 74 Abs. 1 die Führung einer Ordination erlaubt, oder einer Verpflichtung gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 30,, Paragraph 30 a,, Paragraph 35,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 47,, Paragraph 49,, Paragraph 49 a und Paragraph 51, oder gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 30,, Paragraph 30 a,, Paragraph 35,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 47,, Paragraph 49,, Paragraph 49 a und Paragraph 51, nicht nachkommt oder entgegen dem Paragraph 48 a, oder Paragraph 74, Absatz eins, die Führung einer Ordination erlaubt, oder
    6. 6.Ziffer 6entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Anzeige oder Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder Vormerkungen, Dokumentationen oder Niederschriften nicht vornimmt,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

  4. (3)Absatz 3Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (§ 40, § 74 Abs. 1) sind der Landesregierung anzuzeigen.Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (Paragraph 40,, Paragraph 74, Absatz eins,) sind der Landesregierung anzuzeigen.
  5. (4)Absatz 4Wer als Besucher oder Patient gegen eine Verhaltensregel der genehmigten Anstaltsordnung im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. g oder h verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.Wer als Besucher oder Patient gegen eine Verhaltensregel der genehmigten Anstaltsordnung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, oder h verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 26.06.2025

In Kraft vom 01.03.2018 bis 26.06.2025
(1) Wer

1.

eine Krankenanstalt entgegen § 6, § 13 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 15 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 6, § 13, § 15 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

2.

entgegen § 19 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine wesentliche Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,

3.

entgegen § 20 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,

4.

einer Verpflichtung gemäß § 20a, § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 nicht nachkommt oder

5.

(entfällt)

6.

entgegen § 55 Abs. 2 oder § 74 Abs. 2 erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

(1a) Wer entgegen § 69 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen § 69 Abs. 2 oder § 74 Abs. 1 ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (§ 36), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

entgegen § 22 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 nicht eine Anstaltsordnung erlässt,

2.

entgegen § 22 Abs. 5 oder § 74 Abs. 1 eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert,

3.

entgegen § 32 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 die Verschwiegenheitspflicht verletzt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,

4.

entgegen § 40 oder § 74 Abs. 1 unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,

5.

einer Verpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 erster Satz, § 22 Abs. 6, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 erster Satz, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 nicht nachkommt oder entgegen dem § 48a oder § 74 Abs. 1 die Führung einer Ordination erlaubt, oder

6.

entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Anzeige oder Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder Vormerkungen, Dokumentationen oder Niederschriften nicht vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3) Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (§ 40, § 74 Abs. 1) sind der Landesregierung anzuzeigen.

  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseine Krankenanstalt entgegen § 6, § 13 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 15 oder § 74 Abs. 1 ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 6, § 13, § 15 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,eine Krankenanstalt entgegen Paragraph 6,, Paragraph 13, oder Paragraph 74, Absatz eins, ohne Bewilligung errichtet, entgegen Paragraph 15, oder Paragraph 74, Absatz eins, ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß Paragraph 6,, Paragraph 13,, Paragraph 15, oder Paragraph 74, Absatz eins, vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 19 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine wesentliche Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 oder § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält, entgegen Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, eine wesentliche Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, oder Paragraph 74, Absatz eins, vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 20 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,entgegen Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen Rechtsträger überträgt,
    4. 4.Ziffer 4einer Verpflichtung gemäß § 20a, § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 nicht nachkommt odereiner Verpflichtung gemäß Paragraph 20 a,, Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 27 a,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30 b, oder Paragraph 31, oder gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 27 a,, Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30 b, oder Paragraph 31, nicht nachkommt oder
    5. 5.Ziffer 5(entfällt)
    6. 6.Ziffer 6entgegen § 55 Abs. 2 oder § 74 Abs. 2 erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,entgegen Paragraph 55, Absatz 2, oder Paragraph 74, Absatz 2, erster Satz eine Leichenöffnung vornimmt,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

  2. (1a)Absatz eins aWer entgegen § 69 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen § 69 Abs. 2 oder § 74 Abs. 1 ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (§ 36), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, den Betrieb einer Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen Paragraph 69, Absatz 2, oder Paragraph 74, Absatz eins, ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen (Paragraph 36,), eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro zu bestrafen.
  3. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 22 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 nicht eine Anstaltsordnung erlässt,entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, nicht eine Anstaltsordnung erlässt,
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 22 Abs. 5 oder § 74 Abs. 1 eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert, entgegen Paragraph 22, Absatz 5, oder Paragraph 74, Absatz eins, eine Anstaltsordnung ohne Genehmigung erlässt oder ändert,
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 32 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 die Verschwiegenheitspflicht verletzt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,entgegen Paragraph 32, Absatz eins, oder Paragraph 74, Absatz eins, die Verschwiegenheitspflicht verletzt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,
    4. 4.Ziffer 4entgegen § 40 oder § 74 Abs. 1 unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,entgegen Paragraph 40, oder Paragraph 74, Absatz eins, unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Leistungsanbot der Krankenanstalt gibt, soweit nicht der Betrieb einer militärischen Krankenanstalt betroffen ist,
    5. 5.Ziffer 5einer Verpflichtung gemäß § 15a Abs. 1 erster Satz, § 22 Abs. 6, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 erster Satz, § 30, § 30a, § 35, § 37, § 38, § 39, § 47, § 49, § 49a und § 51 nicht nachkommt oder entgegen dem § 48a oder § 74 Abs. 1 die Führung einer Ordination erlaubt, oder einer Verpflichtung gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 30,, Paragraph 30 a,, Paragraph 35,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 47,, Paragraph 49,, Paragraph 49 a und Paragraph 51, oder gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 30,, Paragraph 30 a,, Paragraph 35,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 47,, Paragraph 49,, Paragraph 49 a und Paragraph 51, nicht nachkommt oder entgegen dem Paragraph 48 a, oder Paragraph 74, Absatz eins, die Führung einer Ordination erlaubt, oder
    6. 6.Ziffer 6entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Anzeige oder Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder Vormerkungen, Dokumentationen oder Niederschriften nicht vornimmt,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

  4. (3)Absatz 3Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (§ 40, § 74 Abs. 1) sind der Landesregierung anzuzeigen.Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (Paragraph 40,, Paragraph 74, Absatz eins,) sind der Landesregierung anzuzeigen.
  5. (4)Absatz 4Wer als Besucher oder Patient gegen eine Verhaltensregel der genehmigten Anstaltsordnung im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. g oder h verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.Wer als Besucher oder Patient gegen eine Verhaltensregel der genehmigten Anstaltsordnung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, oder h verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

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