Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2025
(1)Absatz einsDie Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben für eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung der Patienten durch einen Gesundheitspsychologen oder klinischen Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiete der Psychotherapie durch nach dem Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024 zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigte Personen Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.
In Kraft seit 27.06.2025 bis 31.12.9999
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