§ 39 K-KAO Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben für eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung der Patienten durch einen Gesundheitspsychologen oder klinischen Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiete der Psychotherapie durch nach dem Psychotherapiegesetz, 2013, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigte Personen Sorge zu tragen.

(2) Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben für eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung der Patienten durch einen Gesundheitspsychologen oder klinischen Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiete der Psychotherapie durch nach dem Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024 zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigte Personen Sorge zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.

Stand vor dem 26.06.2025

In Kraft vom 01.03.2018 bis 26.06.2025
(1) Die Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben für eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung der Patienten durch einen Gesundheitspsychologen oder klinischen Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiete der Psychotherapie durch nach dem Psychotherapiegesetz, 2013, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigte Personen Sorge zu tragen.

(2) Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von bettenführenden Krankenanstalten haben für eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung der Patienten durch einen Gesundheitspsychologen oder klinischen Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiete der Psychotherapie durch nach dem Psychotherapiegesetz 2024 – PThG 2024 zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigte Personen Sorge zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.Vereinbarungen von zwei oder mehreren Krankenanstaltenträgern zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, sind zulässig, solange eine ausreichende Versorgung gesichert erscheint.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten