§ 34 K-SGAG Strafbestimmungen

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Spielautomaten:

a)

Spielautomaten entgegen § 3 ohne entsprechende Geräte-Identifikation aufstellt und betreibt;

b)

gegen die Betriebs- und Standorterfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 verstößt;

c)

Spielautomaten entgegen § 5 ohne das Vorliegen der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen aufstellt oder betreibt, sofern es sich nicht um die in § 5 Abs. 3 lit. c genannten persönlichen Voraussetzungen handelt;

d)

Spielautomaten entgegen einer gemäß § 4 Abs. 4 erfolgten behördlichen Untersagung aufstellt oder betreibt;

e)

gegen das Verbot des § 6 verstößt;

f)

gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt;

g)

das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten ohne entsprechende Geräte-Identifikation (§ 3) oder das Aufstellen und den Betrieb gemäß § 6 verbotener Spielautomaten in seinen Räumlichkeiten duldet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Glücksspielautomaten

a)

als Bewilligungsinhaber gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 verstößt;

b)

als Bewilligungsinhaber gegen Auflagen der BewilligungsbescheideBewilligungen gemäß den §§ 9, 10 oder 12 verstößt;

c)

als Bewilligungsinhaber, als Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die ihm jeweils nach dem 3. Hauptstück (§§ 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt;

d)

als Vertragspartner eines Bewilligungsinhabers die ihm nach dem 3. Hauptstück (§§ 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt;

e)

soweit nicht bereits von lit. a bis d erfasst, minderjährigen Personen entgegen § 14 Abs. 2 Zugang zu einem Automatensalon, entgegen § 14 Abs. 3 Zugang zu Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung oder entgegen § 14 Abs. 4 die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;

f)

gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 39 80021 950 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 24.06.2014

In Kraft vom 06.12.2012 bis 24.06.2014

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Spielautomaten:

a)

Spielautomaten entgegen § 3 ohne entsprechende Geräte-Identifikation aufstellt und betreibt;

b)

gegen die Betriebs- und Standorterfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 verstößt;

c)

Spielautomaten entgegen § 5 ohne das Vorliegen der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen aufstellt oder betreibt, sofern es sich nicht um die in § 5 Abs. 3 lit. c genannten persönlichen Voraussetzungen handelt;

d)

Spielautomaten entgegen einer gemäß § 4 Abs. 4 erfolgten behördlichen Untersagung aufstellt oder betreibt;

e)

gegen das Verbot des § 6 verstößt;

f)

gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt;

g)

das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten ohne entsprechende Geräte-Identifikation (§ 3) oder das Aufstellen und den Betrieb gemäß § 6 verbotener Spielautomaten in seinen Räumlichkeiten duldet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Bezug auf Glücksspielautomaten

a)

als Bewilligungsinhaber gegen die Betriebspflicht gemäß § 8 verstößt;

b)

als Bewilligungsinhaber gegen Auflagen der BewilligungsbescheideBewilligungen gemäß den §§ 9, 10 oder 12 verstößt;

c)

als Bewilligungsinhaber, als Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person die ihm jeweils nach dem 3. Hauptstück (§§ 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt;

d)

als Vertragspartner eines Bewilligungsinhabers die ihm nach dem 3. Hauptstück (§§ 7 bis 20) dieses Gesetzes obliegenden Pflichten verletzt;

e)

soweit nicht bereits von lit. a bis d erfasst, minderjährigen Personen entgegen § 14 Abs. 2 Zugang zu einem Automatensalon, entgegen § 14 Abs. 3 Zugang zu Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung oder entgegen § 14 Abs. 4 die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht;

f)

gegen eine ihm obliegende Duldungs- oder Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 39 80021 950 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Der Versuch ist strafbar.

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