§ 62 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 63) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (Paragraph 63,) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:
    1. a)Litera aZulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 65;Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß Paragraph 65 ;,
    2. ba)Litera baErgänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9;Ergänzungszulage gemäß Paragraph 69, Absatz 7 und 9;
    3. cb)Litera cbStellvertreterzulage gemäß § 72;Stellvertreterzulage gemäß Paragraph 72 ,;,
    4. dc)Litera dcZulage für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 73;Zulage für außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 73 ,;,
    5. ed)Litera edKinderzulage gemäß § 74;Kinderzulage gemäß Paragraph 74 ,;,
    6. fe)Litera feTeuerungszulage gemäß Abs. 3;Teuerungszulage gemäß Absatz 3 ,;,
    7. gf)Litera gfBesondere Zulage gemäß Abs. 4.Besondere Zulage gemäß Absatz 4,

Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach § 81 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß Paragraph 81, gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den Paragraphen 42 a,, 42c 42 c, 49, 53, 87a87 a, 87b87 b, oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

  1. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
    1. a)Litera afür den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
    2. b)Litera bfür den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
    3. c)Litera cmit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
    Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
  2. (4)Absatz 4,Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Absatz 3, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  3. (5)Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 24/2009, 68/2010, 25/2011, 49/2015, 65/2019, 5/2023, 35/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 51 aus 2002,, 24 aus 2009,, 68 aus 2010,, 25 aus 2011,, 49 aus 2015,, 65 aus 2019,, 5 aus 2023,, 35 aus 2023,, 37/2024

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 63) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (Paragraph 63,) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:
    1. a)Litera aZulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß § 65;Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß Paragraph 65 ;,
    2. ba)Litera baErgänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9;Ergänzungszulage gemäß Paragraph 69, Absatz 7 und 9;
    3. cb)Litera cbStellvertreterzulage gemäß § 72;Stellvertreterzulage gemäß Paragraph 72 ,;,
    4. dc)Litera dcZulage für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 73;Zulage für außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 73 ,;,
    5. ed)Litera edKinderzulage gemäß § 74;Kinderzulage gemäß Paragraph 74 ,;,
    6. fe)Litera feTeuerungszulage gemäß Abs. 3;Teuerungszulage gemäß Absatz 3 ,;,
    7. gf)Litera gfBesondere Zulage gemäß Abs. 4.Besondere Zulage gemäß Absatz 4,

Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach § 81 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a, 87b oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß Paragraph 81, gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den Paragraphen 42 a,, 42c 42 c, 49, 53, 87a87 a, 87b87 b, oder 87c herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

  1. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
    1. a)Litera afür den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
    2. b)Litera bfür den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
    3. c)Litera cmit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
    Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
  2. (4)Absatz 4,Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Absatz 3, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  3. (5)Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 24/2009, 68/2010, 25/2011, 49/2015, 65/2019, 5/2023, 35/2023, 37/2024*) Fassung LGBl.Nr. 51 aus 2002,, 24 aus 2009,, 68 aus 2010,, 25 aus 2011,, 49 aus 2015,, 65 aus 2019,, 5 aus 2023,, 35 aus 2023,, 37/2024

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