§ 82c LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durchFür Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die Gehaltsklassenicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach § 82d Abs. 7 § 111d maßgebliche Modellstelle zugeordnet istabgegeben haben, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung)wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen GehaltsklasseFolgende Bestimmungen des 4.

Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

a) bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
b) sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;

§ 57

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60

Verjährung –

§ 61

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 69

Rückstufung –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass als Rückstufung gilt: die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder aufgrund der Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß § 82j Abs. 3.

§ 70

Sonderzahlung –

§ 72

Stellvertreterzulage –

§ 73

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74

Kinderzulage –

§ 76

Nebenbezüge –

§ 77

Reisegebühren –

§ 78

Sachleistungen –

§ 79

Bezugsvorschuss –

§ 80

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

c) erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten (§ 82d Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Landesbediensteten nach § 82d Abs. 7, ist der Landesbedienstete in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.

§ 82

Überprüfungskommission –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der §§ 127 Abs. 3 iVm 82f Abs. 1 unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des § 82e Abs. 2 zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Abs. 2, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Abs. 3, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.

(3) Das Gehaltsschema umfasst 29 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt (Gehaltsschema für Krankenanstalten).

(4) Personen im Sinne des § 64 Abs. 5 lit. b bis d kann ein bis zu 50 % niedrigerer Gehalt gewährt werden. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013LGBl.Nr. 65/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.2019

(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durchFür Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die Gehaltsklassenicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach § 82d Abs. 7 § 111d maßgebliche Modellstelle zugeordnet istabgegeben haben, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung)wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen GehaltsklasseFolgende Bestimmungen des 4.

Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

a) bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
b) sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;

§ 57

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59

Ersatz von Übergenüssen –

§ 60

Verjährung –

§ 61

Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 69

Rückstufung –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass als Rückstufung gilt: die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder aufgrund der Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des § 82f die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß § 82j Abs. 3.

§ 70

Sonderzahlung –

§ 72

Stellvertreterzulage –

§ 73

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

§ 74

Kinderzulage –

§ 76

Nebenbezüge –

§ 77

Reisegebühren –

§ 78

Sachleistungen –

§ 79

Bezugsvorschuss –

§ 80

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

c) erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten (§ 82d Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Landesbediensteten nach § 82d Abs. 7, ist der Landesbedienstete in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.

§ 82

Überprüfungskommission –

mit der Abweichung zu Abs. 1, dass Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der §§ 127 Abs. 3 iVm 82f Abs. 1 unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des § 82e Abs. 2 zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Abs. 2, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Abs. 3, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.

(3) Das Gehaltsschema umfasst 29 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt (Gehaltsschema für Krankenanstalten).

(4) Personen im Sinne des § 64 Abs. 5 lit. b bis d kann ein bis zu 50 % niedrigerer Gehalt gewährt werden. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013LGBl.Nr. 65/2019

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