§ 109 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, oder zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2000 in den Landesdienst aufgenommen wurden, sind vorbehaltlich des Abs. 4 in jene Gehaltsklasse einzureihen, in die ihre Stelle eingereiht ist.

§ 63 Abs. 2 § 82e Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Landesbediensteten sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der ihnen mindestens der gleiche Gehalt gebührt wie ihr bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988, ausgenommen Haushalts- und Kinderzulagen, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach § 56 Abs. 4 (besondere Zulage) und Zulagen nach § 57 Abs. 4 bzw. §§ 123 Abs. 10 bzw. 138 Abs. 7 (einziehbare Zulage), § 57 Abs. 5, § 64 (Ergänzungszulage), § 65 (Dienstzulage), §§ 124 bzw. 138 Abs. 5 (Dienstalterszulagen), § 125 und Nebenbezügen nach § 69 Abs. 1 lit. b, c und g sowie pauschalierter Sonderzulagen gemäß Abs. 2 mit Ausnahme von Fehlgeldentschädigungen betragen hat. Wenn der Gehalt der höchsten Gehaltsstufe unterhalb dieses bisherigen Gehaltes liegt, gebührt ihnen die höchste Gehaltsstufe.

(3) Sofern der Landesbedienstete bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 5 Jahre im Landesdienst verbracht hat, ist er, sofern er nicht bereits in die höchste Gehaltsstufe eingestuft ist, eine Gehaltsstufe über jener nach Abs. 2 einzustufen, wenn er aber über 10 Jahre im Landesdienst verbracht hat, zwei Gehaltsstufen. Dies gilt nicht für Landesbedienstete, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 125 des Landesbedienstetengesetzes 1988 abgeschlossen worden ist.

(4) Sofern ein Landesbediensteter, der eine Erklärung gemäß § 108 abgegeben hat, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung noch nicht mindestens vier Jahre im Landesdienst verbracht hat, oder nach dem 30. Juni 2000 in den Landesdienst aufgenommen worden ist, sind auf ihn die Bestimmungen der §§ 65 §§ 82g (Anlaufpool) und 6682h (Anlaufklassen) sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung in eine Gehaltsstufe ist Abs. 2 anzuwenden. Wenn der Gehalt der höchsten Gehaltsstufe jedoch unterhalb des bisherigen Gehaltes des Landesbediensteten liegen würde, ist ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einziehbare Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Diese Zulage ist Teil des Monatsbezuges. Die im Landesdienst verbrachte Zeit ist auf die in diesen Bestimmungen angeführten Zeiten anzurechnen. Ein Aufstieg aus dem Anlaufpool sowie den Anlaufklassen wird mit dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres für Bedienstete, die in den Monaten Oktober bis März in den Landesdienst eingetreten sind, und mit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres für die anderen Bediensteten wirksam.

(5) Der Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß § 68 § 82j errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den §§ 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen.

(6) Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Landesbediensteten gegenüber dem Land.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2019

(1) Jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, oder zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2000 in den Landesdienst aufgenommen wurden, sind vorbehaltlich des Abs. 4 in jene Gehaltsklasse einzureihen, in die ihre Stelle eingereiht ist.

§ 63 Abs. 2 § 82e Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Landesbediensteten sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der ihnen mindestens der gleiche Gehalt gebührt wie ihr bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988, ausgenommen Haushalts- und Kinderzulagen, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach § 56 Abs. 4 (besondere Zulage) und Zulagen nach § 57 Abs. 4 bzw. §§ 123 Abs. 10 bzw. 138 Abs. 7 (einziehbare Zulage), § 57 Abs. 5, § 64 (Ergänzungszulage), § 65 (Dienstzulage), §§ 124 bzw. 138 Abs. 5 (Dienstalterszulagen), § 125 und Nebenbezügen nach § 69 Abs. 1 lit. b, c und g sowie pauschalierter Sonderzulagen gemäß Abs. 2 mit Ausnahme von Fehlgeldentschädigungen betragen hat. Wenn der Gehalt der höchsten Gehaltsstufe unterhalb dieses bisherigen Gehaltes liegt, gebührt ihnen die höchste Gehaltsstufe.

(3) Sofern der Landesbedienstete bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 5 Jahre im Landesdienst verbracht hat, ist er, sofern er nicht bereits in die höchste Gehaltsstufe eingestuft ist, eine Gehaltsstufe über jener nach Abs. 2 einzustufen, wenn er aber über 10 Jahre im Landesdienst verbracht hat, zwei Gehaltsstufen. Dies gilt nicht für Landesbedienstete, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 125 des Landesbedienstetengesetzes 1988 abgeschlossen worden ist.

(4) Sofern ein Landesbediensteter, der eine Erklärung gemäß § 108 abgegeben hat, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung noch nicht mindestens vier Jahre im Landesdienst verbracht hat, oder nach dem 30. Juni 2000 in den Landesdienst aufgenommen worden ist, sind auf ihn die Bestimmungen der §§ 65 §§ 82g (Anlaufpool) und 6682h (Anlaufklassen) sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung in eine Gehaltsstufe ist Abs. 2 anzuwenden. Wenn der Gehalt der höchsten Gehaltsstufe jedoch unterhalb des bisherigen Gehaltes des Landesbediensteten liegen würde, ist ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einziehbare Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Diese Zulage ist Teil des Monatsbezuges. Die im Landesdienst verbrachte Zeit ist auf die in diesen Bestimmungen angeführten Zeiten anzurechnen. Ein Aufstieg aus dem Anlaufpool sowie den Anlaufklassen wird mit dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres für Bedienstete, die in den Monaten Oktober bis März in den Landesdienst eingetreten sind, und mit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres für die anderen Bediensteten wirksam.

(5) Der Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß § 68 § 82j errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den §§ 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen.

(6) Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Landesbediensteten gegenüber dem Land.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

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