§ 14a AnDG (weggefallen)

Antidiskriminierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
(1) In einem Verfahren nach § 12 Abs. 4 § 14a AnDGsind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über den Landesvolksanwalt betreffend die Überprüfung von Einrichtungen und Programmen für Menschen mit Behinderung, insbesondere § 2 Abs. 4 letzter Satz, § 3 Abs. 2, 3 und 7 erster Satz, § 4 und § 9 Abs. 5, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Empfehlungen an das oberste weisungsberechtigte Organ der überprüften Einrichtung zu richten sind seit 30.09.2021 weggefallen.

(2) An oberste Organe nach Abs. 1 gerichtete Empfehlungen sind im Falle von Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Chancengesetz auch der Landesregierung und im Falle von Pflegeheimen auch der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 46/2014

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 13.08.2014 bis 30.09.2021
(1) In einem Verfahren nach § 12 Abs. 4 § 14a AnDGsind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über den Landesvolksanwalt betreffend die Überprüfung von Einrichtungen und Programmen für Menschen mit Behinderung, insbesondere § 2 Abs. 4 letzter Satz, § 3 Abs. 2, 3 und 7 erster Satz, § 4 und § 9 Abs. 5, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Empfehlungen an das oberste weisungsberechtigte Organ der überprüften Einrichtung zu richten sind seit 30.09.2021 weggefallen.

(2) An oberste Organe nach Abs. 1 gerichtete Empfehlungen sind im Falle von Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Chancengesetz auch der Landesregierung und im Falle von Pflegeheimen auch der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012, 46/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten