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(2) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9.
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 7, genannten Daten zum Zweck
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(6) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf die im Abs. 7 genannten Daten zum Zweck
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(7) Folgende Daten dürfen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Zwecke verarbeitet werden:
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(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 7 lit. a, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9 verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(9) Die nach den Abs. 1 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen in Einzelfällen Daten nach Abs. 5 an die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Organen bzw. Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(10) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben dem Amt der Landesregierung über Aufforderung für Zwecke nach Abs. 5 die im Abs. 7 aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Auskunftserteilung hat in der vom Land Tirol vorgegebenen Form zu erfolgen.
(11) Personenbezogene Daten nach Abs. 7 lit. a und b sind längstens drei Jahre nach dem Ende der Betreuung des Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung, durch Tagesbetreuung oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 7 lit. c längstens drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, als Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 7 lit. d und e längstens drei Jahre nach dem Verlust der Erhaltereigenschaft zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Abs. 7 lit. c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.
(12) Der Erhalter eines Kindergartens hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 5a Abs. 2 oder 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern des Kindes ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage dieser Unterlagen nicht nachkommen. Die Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung sind vom Erhalter des Kindergartens nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein Jahr lang aufzubewahren und nach dem Ablauf dieser Frist zu vernichten oder zu löschen.
(13) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat im Bereich der Kinderbildung- und Betreuung sicherzustellen, dass
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(14) Als Identifikationsdaten gelten:
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(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(2) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9.
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 7, genannten Daten zum Zweck
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(6) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf die im Abs. 7 genannten Daten zum Zweck
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(7) Folgende Daten dürfen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Zwecke verarbeitet werden:
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(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 7 lit. a, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9 verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(9) Die nach den Abs. 1 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen in Einzelfällen Daten nach Abs. 5 an die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Organen bzw. Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(10) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben dem Amt der Landesregierung über Aufforderung für Zwecke nach Abs. 5 die im Abs. 7 aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Auskunftserteilung hat in der vom Land Tirol vorgegebenen Form zu erfolgen.
(11) Personenbezogene Daten nach Abs. 7 lit. a und b sind längstens drei Jahre nach dem Ende der Betreuung des Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung, durch Tagesbetreuung oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 7 lit. c längstens drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, als Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 7 lit. d und e längstens drei Jahre nach dem Verlust der Erhaltereigenschaft zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Abs. 7 lit. c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.
(12) Der Erhalter eines Kindergartens hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 5a Abs. 2 oder 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern des Kindes ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage dieser Unterlagen nicht nachkommen. Die Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung sind vom Erhalter des Kindergartens nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein Jahr lang aufzubewahren und nach dem Ablauf dieser Frist zu vernichten oder zu löschen.
(13) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat im Bereich der Kinderbildung- und Betreuung sicherzustellen, dass
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(14) Als Identifikationsdaten gelten:
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(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.