§ 30 TEG 2012 Bewilligung von Stromerzeugungsanlagen, Anzeigeverfahren

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Entscheidung, mit dem eine Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs II der Richtlinie 2010/75/EU, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die in der Bewilligung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie unionsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen sind,

b)

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde),

c)

erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens,

d)

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (z. B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein kann,

e)

bestimmte über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist,

f)

erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

(2) Im Fall der Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Sanierungsprojekt (§ 16 Abs. 4) können erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bewilligt werden, sofern die Umsetzung des Sanierungsprojektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt. Das Sanierungsprojekt hat die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 lit. a binnen sechs Monaten sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sowie Bescheide nach § 31 Abs. 2 während eines angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Zeitraums zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und dies unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 6 kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 und § 29c Abs. 1 entspricht.Die Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 5 und Paragraph 29 c, Absatz eins, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach § 29d zu berücksichtigen.Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach Paragraph 29 d, zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Abs. 1 bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:Der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Absatz eins, bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
    1. a)Litera adem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges II der Richtlinie 2010/75/EU sowie für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen,dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges römisch II der Richtlinie 2010/75/EU sowie für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen,
    2. b)Litera bAnforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 30a Abs. 2 lit. b der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen,Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz 2, Litera b, der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen,
    3. c)Litera cdie Verpflichtung, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (lit. b) und sonstige erforderliche Daten zu übermitteln, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes ermöglichen bzw. in den Fällen des § 30a Abs. 2 lit. b eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht,die Verpflichtung, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Litera b,) und sonstige erforderliche Daten zu übermitteln, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes ermöglichen bzw. in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz 2, Litera b, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht,
    4. d)Litera dBedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte,
    5. e)Litera eangemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers,
    6. f)Litera fangemessene Anforderungen betreffend regelmäßige Wartung und wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengelände; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos,
    7. g)Litera gMaßnahmen betreffend die Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle,
    8. h)Litera hMaßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen,
    9. i)Litera iüber den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist,
    10. j)Litera jerforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung,
  4. (4)Absatz 4Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 30a erfüllt werden.Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang römisch III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des Paragraph 30 a, erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die nach Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die nach Absatz 3, festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
  6. (6)Absatz 6Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang römisch III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.
  7. (7)Absatz 7Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes 2011, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach Paragraph 4, des Emissionszertifikategesetzes 2011, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde kann zur Einhaltung der Erfordernisse nach § 5 und § 29c Abs. 1 allgemein verbindliche Vorschriften anwenden, ohne dass hiedurch eine bestimmte Technik oder Technologie vorgeschrieben wird. Die Festlegung allgemein verbindlicher Vorschriften hat in einem integrierten Konzept zu erfolgen und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen sicherzustellen. Die Behörde hat die allgemein verbindlichen Vorschriften regelmäßig zu aktualisieren, um die Entwicklung der besten verfügbaren Techniken und die Einhaltung aktualisierter Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.Die Behörde kann zur Einhaltung der Erfordernisse nach Paragraph 5 und Paragraph 29 c, Absatz eins, allgemein verbindliche Vorschriften anwenden, ohne dass hiedurch eine bestimmte Technik oder Technologie vorgeschrieben wird. Die Festlegung allgemein verbindlicher Vorschriften hat in einem integrierten Konzept zu erfolgen und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen sicherzustellen. Die Behörde hat die allgemein verbindlichen Vorschriften regelmäßig zu aktualisieren, um die Entwicklung der besten verfügbaren Techniken und die Einhaltung aktualisierter Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
  9. (9)Absatz 9Sind zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm andere oder zusätzliche Auflagen oder eine Anpassung der Anlage erforderlich, hat die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach § 16 durchzuführen.Sind zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm andere oder zusätzliche Auflagen oder eine Anpassung der Anlage erforderlich, hat die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach Paragraph 16, durchzuführen.
  10. (10)Absatz 10Die Behörde hat die Bewilligung, einschließlich allfälliger Ausnahmen nach § 30a Abs. 3, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.Die Behörde hat die Bewilligung, einschließlich allfälliger Ausnahmen nach Paragraph 30 a, Absatz 3,, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
  11. (11)Absatz 11Die Behörde hat die Anzeige einer Änderung einer Anlage, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen, wenn dies zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Einhaltung der im § 5 sowie im § 29c Abs. 1 angeführten Erfordernisse erforderlich ist, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.Die Behörde hat die Anzeige einer Änderung einer Anlage, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen, wenn dies zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Einhaltung der im Paragraph 5, sowie im Paragraph 29 c, Absatz eins, angeführten Erfordernisse erforderlich ist, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
  12. (12)Absatz 12Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 auch nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren mit den für die Vollziehung der landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach Paragraph 29, auch nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren mit den für die Vollziehung der landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.

Stand vor dem 19.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.11.2020
(1) Die Entscheidung, mit dem eine Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs II der Richtlinie 2010/75/EU, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die in der Bewilligung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie unionsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen sind,

b)

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde),

c)

erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens,

d)

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (z. B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein kann,

e)

bestimmte über den Stand der Technik hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist,

f)

erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

(2) Im Fall der Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Sanierungsprojekt (§ 16 Abs. 4) können erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 lit. a bewilligt werden, sofern die Umsetzung des Sanierungsprojektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt. Das Sanierungsprojekt hat die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 lit. a binnen sechs Monaten sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sowie Bescheide nach § 31 Abs. 2 während eines angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Zeitraums zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und dies unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 6 kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 und § 29c Abs. 1 entspricht.Die Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 5 und Paragraph 29 c, Absatz eins, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach § 29d zu berücksichtigen.Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach Paragraph 29 d, zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Abs. 1 bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:Der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Absatz eins, bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
    1. a)Litera adem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges II der Richtlinie 2010/75/EU sowie für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen,dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges römisch II der Richtlinie 2010/75/EU sowie für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen,
    2. b)Litera bAnforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 30a Abs. 2 lit. b der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen,Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz 2, Litera b, der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen,
    3. c)Litera cdie Verpflichtung, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (lit. b) und sonstige erforderliche Daten zu übermitteln, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes ermöglichen bzw. in den Fällen des § 30a Abs. 2 lit. b eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht,die Verpflichtung, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Litera b,) und sonstige erforderliche Daten zu übermitteln, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes ermöglichen bzw. in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz 2, Litera b, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht,
    4. d)Litera dBedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte,
    5. e)Litera eangemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers,
    6. f)Litera fangemessene Anforderungen betreffend regelmäßige Wartung und wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengelände; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos,
    7. g)Litera gMaßnahmen betreffend die Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle,
    8. h)Litera hMaßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen,
    9. i)Litera iüber den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist,
    10. j)Litera jerforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung,
  4. (4)Absatz 4Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 30a erfüllt werden.Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang römisch III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des Paragraph 30 a, erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die nach Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die nach Absatz 3, festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
  6. (6)Absatz 6Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang römisch III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.
  7. (7)Absatz 7Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes 2011, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach Paragraph 4, des Emissionszertifikategesetzes 2011, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde kann zur Einhaltung der Erfordernisse nach § 5 und § 29c Abs. 1 allgemein verbindliche Vorschriften anwenden, ohne dass hiedurch eine bestimmte Technik oder Technologie vorgeschrieben wird. Die Festlegung allgemein verbindlicher Vorschriften hat in einem integrierten Konzept zu erfolgen und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen sicherzustellen. Die Behörde hat die allgemein verbindlichen Vorschriften regelmäßig zu aktualisieren, um die Entwicklung der besten verfügbaren Techniken und die Einhaltung aktualisierter Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.Die Behörde kann zur Einhaltung der Erfordernisse nach Paragraph 5 und Paragraph 29 c, Absatz eins, allgemein verbindliche Vorschriften anwenden, ohne dass hiedurch eine bestimmte Technik oder Technologie vorgeschrieben wird. Die Festlegung allgemein verbindlicher Vorschriften hat in einem integrierten Konzept zu erfolgen und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen sicherzustellen. Die Behörde hat die allgemein verbindlichen Vorschriften regelmäßig zu aktualisieren, um die Entwicklung der besten verfügbaren Techniken und die Einhaltung aktualisierter Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.
  9. (9)Absatz 9Sind zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm andere oder zusätzliche Auflagen oder eine Anpassung der Anlage erforderlich, hat die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach § 16 durchzuführen.Sind zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm andere oder zusätzliche Auflagen oder eine Anpassung der Anlage erforderlich, hat die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach Paragraph 16, durchzuführen.
  10. (10)Absatz 10Die Behörde hat die Bewilligung, einschließlich allfälliger Ausnahmen nach § 30a Abs. 3, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.Die Behörde hat die Bewilligung, einschließlich allfälliger Ausnahmen nach Paragraph 30 a, Absatz 3,, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
  11. (11)Absatz 11Die Behörde hat die Anzeige einer Änderung einer Anlage, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen, wenn dies zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Einhaltung der im § 5 sowie im § 29c Abs. 1 angeführten Erfordernisse erforderlich ist, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.Die Behörde hat die Anzeige einer Änderung einer Anlage, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen, wenn dies zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Einhaltung der im Paragraph 5, sowie im Paragraph 29 c, Absatz eins, angeführten Erfordernisse erforderlich ist, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
  12. (12)Absatz 12Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 auch nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren mit den für die Vollziehung der landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach Paragraph 29, auch nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren mit den für die Vollziehung der landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten