§ 84 TEG 2012 Übergangsbestimmungen

Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anzeigen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003 werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Bestehende Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des § 5 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 23 dieses Gesetzes.

(3) Für bestehende Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU gilt § 31.

(4) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, das Erlöschen und die Entziehung der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers, so hat dies die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(5) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind im Sinn des § 43 Abs. 2 lit. d und e verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Landesregierung vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landesregierung bekannt zu geben.

(6) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber sind im Sinn des § 50 Abs. 3 lit. c verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(7) Betreiber von am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben im Sinn des 2. Teils, 5. Abschnitt, 2. Unterabschnitt, haben ihre Verpflichtungen

a)

zur Erstattung einer Mitteilung im Sinn des § 33 Abs. 2 sowie

b)

zur Erstellung, Umsetzung und Bereithaltung eines Sicherheitskonzepts im Sinn des § 33 Abs. 5 und zu dessen Übermittlung an die Behörde

bis zum 1. Juni 2016 zu erfüllen.

(8) Betreiber von am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben ihre Verpflichtungen

a)

zur Erstellung eines Sicherheitsberichts nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso III-Richtlinie (§ 33 Abs. 8) und zu dessen Übermittlung an die Behörde sowie

b)

zur Erstellung eines internen Notfallplans im Sinn des § 33 Abs. 11 und zur Anzeige von dessen wesentlichem Inhalt an die Behörde

bis zum 1. Juni 2016 zu erfüllen.

(9) Die Behörde hat die ihr nach Abs. 7 lit. a übermittelten Daten dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2015

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(2) Rechtskräftige Bewilligungen und rechtmäßige Anzeigen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003 werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Bestehende Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, so zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des § 5 zumindest nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung entsprechen. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 23 dieses Gesetzes.

(3) Für bestehende Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU gilt § 31.

(4) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, das Erlöschen und die Entziehung der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers, so hat dies die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(5) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, sind im Sinn des § 43 Abs. 2 lit. d und e verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechendes Gleichbehandlungsprogramm der Landesregierung vorzulegen. Mit der Vorlage ist auch der Gleichbehandlungsbeauftragte der Landesregierung bekannt zu geben.

(6) Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber sind im Sinn des § 50 Abs. 3 lit. c verpflichtet, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet ist, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität mit der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(7) Betreiber von am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben im Sinn des 2. Teils, 5. Abschnitt, 2. Unterabschnitt, haben ihre Verpflichtungen

a)

zur Erstattung einer Mitteilung im Sinn des § 33 Abs. 2 sowie

b)

zur Erstellung, Umsetzung und Bereithaltung eines Sicherheitskonzepts im Sinn des § 33 Abs. 5 und zu dessen Übermittlung an die Behörde

bis zum 1. Juni 2016 zu erfüllen.

(8) Betreiber von am 1. Juni 2015 bestehenden Betrieben der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben ihre Verpflichtungen

a)

zur Erstellung eines Sicherheitsberichts nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso III-Richtlinie (§ 33 Abs. 8) und zu dessen Übermittlung an die Behörde sowie

b)

zur Erstellung eines internen Notfallplans im Sinn des § 33 Abs. 11 und zur Anzeige von dessen wesentlichem Inhalt an die Behörde

bis zum 1. Juni 2016 zu erfüllen.

(9) Die Behörde hat die ihr nach Abs. 7 lit. a übermittelten Daten dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen.

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