§ 2 Bgld. LBetreuG Zielgruppe

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu.

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Schutzbedürftig sind:

1.

Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen und Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig und unanfechtbar abgesprochen ist;

2.

Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 8 Asylgesetz 2005, §§ 72 oder 57 Abs. 1 Z 1 und 76 NAGZ 2 Asylgesetz 2005 oder aufgrund einer Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005;

3.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

4.

Fremde, die aufgrund der §§ 4 Abs. 1 bis 4, 2, 3 und 4 sowie 5§ 4a Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft sind oder auf die die Bestimmungen des § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist;

5.

Fremde, denen Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung und

6.

Fremde, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sind oder waren, auch dann, wenn sie illegal nach Österreich eingereist sind.

(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.

(3) Die Unterstützung wird für die Dauer des Verlassens des Bundesgebietes ausgesetzt. Soweit Österreich zur Rücknahme verpflichtet ist, ist im Falle der Rückkehr die Anspruchsberechtigung neu zu prüfen.

(4) Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß § 4 ausgeschlossen.

(5) Trotz Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde, die

1.

in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;

2.

nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als dem Burgenland zur Betreuung zugewiesen wurden;

3.

Grundversorgungsleistung im Burgenland beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde.

Stand vor dem 04.12.2015

In Kraft vom 01.09.2006 bis 04.12.2015

(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu.

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Schutzbedürftig sind:

1.

Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen und Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig und unanfechtbar abgesprochen ist;

2.

Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 8 Asylgesetz 2005, §§ 72 oder 57 Abs. 1 Z 1 und 76 NAGZ 2 Asylgesetz 2005 oder aufgrund einer Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005;

3.

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

4.

Fremde, die aufgrund der §§ 4 Abs. 1 bis 4, 2, 3 und 4 sowie 5§ 4a Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft sind oder auf die die Bestimmungen des § 77 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist;

5.

Fremde, denen Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung und

6.

Fremde, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sind oder waren, auch dann, wenn sie illegal nach Österreich eingereist sind.

(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.

(3) Die Unterstützung wird für die Dauer des Verlassens des Bundesgebietes ausgesetzt. Soweit Österreich zur Rücknahme verpflichtet ist, ist im Falle der Rückkehr die Anspruchsberechtigung neu zu prüfen.

(4) Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß § 4 ausgeschlossen.

(5) Trotz Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde, die

1.

in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;

2.

nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als dem Burgenland zur Betreuung zugewiesen wurden;

3.

Grundversorgungsleistung im Burgenland beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde.

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