§ 88 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten.

(2) AlsAnrechenbare Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind Zeiten, die zurückgelegten Zeiten

a)

in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

b)

in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

c)

in denen die Lehrperson aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. hatte, sowie

d)

der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986.

(3) Überfür die im Absvorgesehene Verwendung der Lehrperson eine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. 2 angeführten Zeiten hinaus sindDabei handelt es sich insbesondere um Zeiten, in denen die Lehrperson

a)

als Musiker in einem Berufsorchester oder Berufschor bzw. als Dirigent eines solchen,

b)

als Solist oder Dirigent an künstlerischen Institutionen, wie Opern- oder KonzerthäuserKonzerthäusern, oder

c)

als Musiklehrperson an Musikausbildungsstätten

tätig war, bis zu einem Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren anzurechnen, sofern sie zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen.

tätig war.

(43) Ausgeschlossen von einer AnrechnungSonstige zu berücksichtigende Zeiten sind Zeiten

a)

die nach Abs. 2 lit. a und b zu berücksichtigen wären, wenn die Lehrperson aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn,Zeit der Ruhegenuss ruhtLeistung eines Grundwehrdienstes nach den hierfür geltenden Bestimmungen wegen§ 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land Tirol zur Gänze oder würde infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 des Besoldungsdienstalters ruhenZivildienstgesetzes 1986,

b)

die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat und b, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung nicht wirksam gewesen sind, oder

c)

welche im Zustanddie Zeit, in der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurdendie Lehrperson ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

Die Einschränkung der lit. b gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen, wie etwa wegen eines Karenzurlaubes nach § 65, für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, so ist lit. b anzuwenden.

(4) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 2 sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Abs. 3 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.

(5) Sofern dies zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Lehrperson erforderlich ist, kann die Lehrperson in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die sie einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die sie für den konkreten Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, besonders befähigt.

(6) Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten VordienstzeitenZeiten nach Abs. 2 oderund 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.

(67) Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 56 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser VordienstzeitZeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so ist die VordienstzeitZeit nicht anrechenbar.

(7) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

(8) Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt

a)

durch Antritt eines Karenzurlaubes nach § 65, eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach § 69, soweit im § 69 nichts anderes bestimmt ist,

b)

durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes,

c)

für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, es sei denn die Freiheitsstrafe wird durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen und die Dienstleistung in dieser Zeit erbracht,

d)

für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots nach § 220b des Strafgesetzbuches.

Die §§ 66 Abs. 3 und 68 Abs. 7 sind zu berücksichtigen.

(9) Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen, soweit in den §§ 66 Abs. 3 und 68 Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist.

(10) Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.

(10) Durch die Einreihung der Lehrperson in eine höhere Entlohnungsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.01.2020

(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten.

(2) AlsAnrechenbare Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind Zeiten, die zurückgelegten Zeiten

a)

in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

b)

in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,

c)

in denen die Lehrperson aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. hatte, sowie

d)

der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986.

(3) Überfür die im Absvorgesehene Verwendung der Lehrperson eine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. 2 angeführten Zeiten hinaus sindDabei handelt es sich insbesondere um Zeiten, in denen die Lehrperson

a)

als Musiker in einem Berufsorchester oder Berufschor bzw. als Dirigent eines solchen,

b)

als Solist oder Dirigent an künstlerischen Institutionen, wie Opern- oder KonzerthäuserKonzerthäusern, oder

c)

als Musiklehrperson an Musikausbildungsstätten

tätig war, bis zu einem Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren anzurechnen, sofern sie zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen.

tätig war.

(43) Ausgeschlossen von einer AnrechnungSonstige zu berücksichtigende Zeiten sind Zeiten

a)

die nach Abs. 2 lit. a und b zu berücksichtigen wären, wenn die Lehrperson aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn,Zeit der Ruhegenuss ruhtLeistung eines Grundwehrdienstes nach den hierfür geltenden Bestimmungen wegen§ 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land Tirol zur Gänze oder würde infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 des Besoldungsdienstalters ruhenZivildienstgesetzes 1986,

b)

die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat und b, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung nicht wirksam gewesen sind, oder

c)

welche im Zustanddie Zeit, in der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurdendie Lehrperson ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

Die Einschränkung der lit. b gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen, wie etwa wegen eines Karenzurlaubes nach § 65, für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, so ist lit. b anzuwenden.

(4) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 2 sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Abs. 3 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.

(5) Sofern dies zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Lehrperson erforderlich ist, kann die Lehrperson in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die sie einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die sie für den konkreten Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, besonders befähigt.

(6) Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten VordienstzeitenZeiten nach Abs. 2 oderund 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.

(67) Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 56 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser VordienstzeitZeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so ist die VordienstzeitZeit nicht anrechenbar.

(7) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

(8) Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt

a)

durch Antritt eines Karenzurlaubes nach § 65, eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach § 69, soweit im § 69 nichts anderes bestimmt ist,

b)

durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes,

c)

für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, es sei denn die Freiheitsstrafe wird durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen und die Dienstleistung in dieser Zeit erbracht,

d)

für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots nach § 220b des Strafgesetzbuches.

Die §§ 66 Abs. 3 und 68 Abs. 7 sind zu berücksichtigen.

(9) Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen, soweit in den §§ 66 Abs. 3 und 68 Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist.

(10) Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.

(10) Durch die Einreihung der Lehrperson in eine höhere Entlohnungsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht.

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