§ 42 Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

eine nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

2.

entgegen § 33 Abs. 1 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 33 Abs. 3 betreibt,

3.

entgegen § 34 Abs. 1 2 die Mitteilung nicht erstattet, entgegen § 34 Abs. 2 3 die angeforderten Informationen nicht übermittelt, entgegen § 34 Abs. 7 8 kein Sanierungskonzept vorlegt oder sonst die zur Anpassung an die besten verfügbaren Techniken erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft,

4.

die in Bescheiden nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes vorgeschriebenen Aufträge, Auflagen oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält,

5.

entgegen § 37 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 das Vorhaben ausführt oder die Anlage betreibt,

6.

entgegen § 37a Abs. 1 der Behörde die beabsichtigte Stilllegung nicht anzeigt oder Unterlagen gemäß § 37a Abs. 2 nicht vorlegt oder die letztmaligen Vorkehrungen bzw. die weiteren vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ergreift,

7.

entgegen § 39 Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018BGBl. I Nr. 65/2020, sowieund der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, sowie § 14 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2015BGBl. II Nr. 191/2016, nicht einhält.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, LGBl.Nr. 44/200681/2013, 81/201336/2014, 36/201432/2016, 32/201696/2019, 96/201921/2022)

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

entgegen § 32 Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

2.

entgegen § 32 Abs. 2 auf Aufforderung der Behörde die Aufzeichnungen oder Daten nicht vorlegt,

2a.

entgegen § 32 Abs. 3 der Behörde nicht fristgerecht das Gutachten über die Durchführung der Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage vorlegt,

3.

entgegen § 32 Abs. 4 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

3a.

entgegen § 35 Abs. 1 die Behörde nicht bei der Durchführung der Umweltinspektion unterstützt oder entgegen § 35 Abs. 5 erforderliche Maßnahmen nicht umsetzt,

4.

bis 10. Entfallen

11.

Gebote oder Verbote gemäß einer Verordnung nach § 41a nicht einhält,

12.

gegen die Berichtspflicht nach § 32 Abs. 5 oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016)

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

entgegen § 31 Abs. 1 es unterlässt, die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen,

2.

bis 4. Entfallen

5.

entgegen § 44 die Organe der Behörde oder die von ihr beauftragten Organe an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindert.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 81/2013, 32/2016)

Stand vor dem 14.03.2022

In Kraft vom 30.11.2019 bis 14.03.2022

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

eine nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes bewilligungspflichtige Anlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 25 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

2.

entgegen § 33 Abs. 1 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 33 Abs. 3 betreibt,

3.

entgegen § 34 Abs. 1 2 die Mitteilung nicht erstattet, entgegen § 34 Abs. 2 3 die angeforderten Informationen nicht übermittelt, entgegen § 34 Abs. 7 8 kein Sanierungskonzept vorlegt oder sonst die zur Anpassung an die besten verfügbaren Techniken erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft,

4.

die in Bescheiden nach dem IV. Abschnitt dieses Landesgesetzes vorgeschriebenen Aufträge, Auflagen oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält,

5.

entgegen § 37 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 das Vorhaben ausführt oder die Anlage betreibt,

6.

entgegen § 37a Abs. 1 der Behörde die beabsichtigte Stilllegung nicht anzeigt oder Unterlagen gemäß § 37a Abs. 2 nicht vorlegt oder die letztmaligen Vorkehrungen bzw. die weiteren vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ergreift,

7.

entgegen § 39 Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 84a bis 84l, 84n und 84o GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018BGBl. I Nr. 65/2020, sowieund der auf Grund des § 84m GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, BGBl. II Nr. 229/2015, sowie § 14 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2015BGBl. II Nr. 191/2016, nicht einhält.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2006, LGBl.Nr. 44/200681/2013, 81/201336/2014, 36/201432/2016, 32/201696/2019, 96/201921/2022)

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

entgegen § 32 Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

2.

entgegen § 32 Abs. 2 auf Aufforderung der Behörde die Aufzeichnungen oder Daten nicht vorlegt,

2a.

entgegen § 32 Abs. 3 der Behörde nicht fristgerecht das Gutachten über die Durchführung der Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage vorlegt,

3.

entgegen § 32 Abs. 4 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift,

3a.

entgegen § 35 Abs. 1 die Behörde nicht bei der Durchführung der Umweltinspektion unterstützt oder entgegen § 35 Abs. 5 erforderliche Maßnahmen nicht umsetzt,

4.

bis 10. Entfallen

11.

Gebote oder Verbote gemäß einer Verordnung nach § 41a nicht einhält,

12.

gegen die Berichtspflicht nach § 32 Abs. 5 oder die Bestimmungen der EG-PRTR-VO verstößt.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 81/2013, 36/2014, 32/2016)

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

entgegen § 31 Abs. 1 es unterlässt, die Fertigstellung der Anlage der Behörde anzuzeigen,

2.

bis 4. Entfallen

5.

entgegen § 44 die Organe der Behörde oder die von ihr beauftragten Organe an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindert.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002, 81/2013, 32/2016)

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